9 U 225/96•Oberlandesgericht Köln, 1997-05-27, 9 U 225/96
Oberlandesgericht Köln, 1997-05-27, 9 U 225/96
9 U 225/96Supreme CourtMay 27, 1997
Regest
1.) Unrichtige Angaben über Vorschäden sind auch bei Folgenlosigkeit generell geeignet, die Interessen des Kaskoversicherers ernsthaft zu gefährden. 2.) Sind die Angaben des Versicherungsnehmers objektiv unrichtig, so wird vermutet, daß er vorsätzlich gehandelt hat. Umstände, die den Vorsatz ausschließen oder das Verhalten in einem milderen Licht erscheinen lassen, hat der Versicherungsnehmer zu beweisen. 3.) Die Richtigstellung falscher, die Aufklärungsobliegenheit verletzender Angaben kann den Versicherungsnehmer nur dann entlasten, wenn die Korrektur vollkommen freiwillig geschieht; eine Richtigstellung im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens der Staatsanwaltschaft genügt dazu nicht.
Full text
Oberlandesgericht Köln — 9 U 225/96 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1997-05-27
Aktenzeichen: 9 U 225/96
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1997:0527.9U225.96.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 9. Zivilsenat
Normen: VVG §§ 6 III, 49; AKB §§ 12 I 1 b, 7 I u. V
Leitsätze
1.) Unrichtige Angaben über Vorschäden sind auch bei Folgenlosigkeit generell geeignet, die Interessen des Kaskoversicherers ernsthaft zu gefährden.
2.) Sind die Angaben des Versicherungsnehmers objektiv unrichtig, so wird vermutet, daß er vorsätzlich gehandelt hat. Umstände, die den Vorsatz ausschließen oder das Verhalten in einem milderen Licht erscheinen lassen, hat der Versicherungsnehmer zu beweisen.
3.) Die Richtigstellung falscher, die Aufklärungsobliegenheit verletzender Angaben kann den Versicherungsnehmer nur dann entlasten, wenn die Korrektur vollkommen freiwillig geschieht; eine Richtigstellung im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens der Staatsanwaltschaft genügt dazu nicht.
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 17. Oktober 1996 verkündete Urteil der 24. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 24 O 143/96 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung durch die Beklagte durch Sicherheitsleistung in Höhe von 17.000,-- DM abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Beiden Parteien wird gestattet, Sicherheit auch durch Gestellung einer selbstschuldnerischen, unbedingten und unbefristeten Bürgschaft einer deutschen Großbank, Genossenschaftsbank oder öffentlichen Sparkasse zu leisten.
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