2O U 124/96•Oberlandesgericht Köln, 1997-04-29, 2O U 124/96
Oberlandesgericht Köln, 1997-04-29, 2O U 124/96
2O U 124/96Supreme CourtApr 29, 1997
Regest
Ein Schadensersatzanspruch aus cic wegen Verstoßes gegen die Vergabevorschriften der VOB/A besteht trotz Bevorzugung eines teureren Angebotes nicht, wenn das billigere Angebot wegen unangemessener Preise - auch nur in wesentlichen abgeschlossenen Teilbereichen - und wegen vorsätzlich unrichtiger Angaben über den Personalbestand auszuschließen ist.
Full text
Oberlandesgericht Köln — 2O U 124/96 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1997-04-29
Aktenzeichen: 2O U 124/96
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1997:0429.2O.U124.96.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 20. Zivilsenat
Normen: VOB/A §§ 25 Nr. 1 Abs. 2, Nr. 3 Abs. 1, 8 Nr. 5 Abs. 1 e, BGB § 276
Leitsätze
Ein Schadensersatzanspruch aus cic wegen Verstoßes gegen die Vergabevorschriften der VOB/A besteht trotz Bevorzugung eines teureren Angebotes nicht, wenn das billigere Angebot wegen unangemessener Preise - auch nur in wesentlichen abgeschlossenen Teilbereichen - und wegen vorsätzlich unrichtiger Angaben über den Personalbestand auszuschließen ist.
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 2. Mai 1996 - 7 O 74/95 - wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung von 23.OOO,OO DM abzuwenden, sofern die Klägerin vor Vollstreckung nicht Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Beiden Parteien wird gestattet, Sicherheiten auch im Wege einer selbstschuldnerischen Bürgschaft einer deutschen Großbank oder Sparkasse zu erbringen.
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