24 U 127/95•Oberlandesgericht Köln, 1997-03-04, 24 U 127/95
Full text
Oberlandesgericht Köln — 24 U 127/95 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1997-03-04
Aktenzeichen: 24 U 127/95
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1997:0304.24U127.95.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 24. Zivilsenat
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das am 31. Januar 1995 verkündete Urteil der 16. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 16 O 349/91 - teilweise wie folgt abgeändert:
Unter Klageabweisung im übrigen wird der Beklagte verurteilt, an den Kläger und Herrn V. C., Straße, K. als Gesamthandsgläubiger 342.000,- DM nebst 4 % Zinsen seit dem 21. September 1990 zu zahlen.
Die weitergehende Berufung und die Anschlußberufung des Klägers werden zurückgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger 1/3 und dem Beklagten 2/3 auferlegt.
Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Parteien können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung, auch im Wege der Gestellung der unbedingten und unbefristeten selbstschuldnerischen Bürgschaft einer Großbank, Volksbank, Raiffeisenbank oder öffentlichen Sparkasse mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland, abwenden. Die Höhe der Sicherheitsleistung beträgt für den Kläger 10.000,- DM und für den Beklagten 450.000,- DM. Die Abwendungsbefugnis entfällt für den Fall, daß der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Art und Höhe leistet.
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