16 U 47/95•Oberlandesgericht Köln, 1997-02-17, 16 U 47/95
Full text
Oberlandesgericht Köln — 16 U 47/95 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1997-02-17
Aktenzeichen: 16 U 47/95
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1997:0217.16U47.95.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 16. Zivilsenat
Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der 3. Zivil-kammer des Landgerichts Köln vom 30. Mai 1995 - 3 O 535/93 - wird zurückgewiesen.
Auf die Anschlußberufung des Klägers wird das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 30. Mai 1995 - 3 O 535/93 - abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefaßt:
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 98.914,40 DM nebst 4 % Zinsen aus 70.000,-- DM seit dem 1. Oktober 1993 und aus 26.000,-- DM seit dem 4. März 1994 zu zahlen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagte darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 132.000,-- DM abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Dem Kläger wird gestattet, die Sicherheitsleistung auch in Form einer selbstschuldnerischen Bürgschaft einer deutschen Großbank, öffentlich-rechtlichen Sparkasse oder Volks- oder Raiffeisenbank zu erbringen.
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