27 U 82/96•Oberlandesgericht Köln, 1997-01-29, 27 U 82/96
Full text
Oberlandesgericht Köln — 27 U 82/96 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1997-01-29
Aktenzeichen: 27 U 82/96
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1997:0129.27U82.96.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 27. Zivilsenat
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels - das am 25. Juni 1996 verkündete Urteil der 27. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 27 O 19/96 - wie folgt abgeändert:
Der Zahlungsanspruch wird dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Insoweit werden das angefochtene Urteil aufgehoben und der Rechtsstreit zur Entscheidung über die Höhe an das Landgericht Köln, das auch über die Kosten der Berufung zu befinden hat, zurückverwiesen.
Es wird festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche weitergehenden Mietausfallschäden bis zum 31. Dezember 1997 zu ersetzen, die dieser dadurch entstehen werden, daß die Beklagte ihr Rechte aus einem mit der Fa. L.B. am R. Textilhaus F. AG, vormals GmbH, M.platz 11, M., als Mieterin abgeschlossenen Mietvertrag übertragen hat, der nicht bis zum 31. Dezember 2013 befristet, sondern vorzeitig kündbar und von der Mieterin gekündigt worden ist.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
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