3 W 52/96•Oberlandesgericht Köln, 1997-01-17, 3 W 52/96
Oberlandesgericht Köln, 1997-01-17, 3 W 52/96
3 W 52/96Supreme CourtJan 17, 1997
Regest
1. Die Erstellung einer Bilanz ist eine vertretbare oder eine unvertretbare Handlung i.S. d. §§ 887, 888 ZPO, je nach dem, ob ein Dritter (Sachverständiger) die Bilanz allein anhand der Geschäftsbücher und der Geschäftspapiere zuverlässig fertigen kann oder ob er dazu der Mithilfe des Schuldners bedarf (gegen Zöller/Stöber, ZPO, 20. Aufl., Rdn. 3 zu § 888). 2. Die Verhängung eines Zwangsgeldes gemäß § 888 ZPO hängt nicht davon ab, ob den Schuldner an der Verzögerung der Erfüllung des Anspruchs ein Verschulden trifft.
Full text
Oberlandesgericht Köln — 3 W 52/96 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 1997-01-17
Aktenzeichen: 3 W 52/96
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1997:0117.3W52.96.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 3. Zivilsenat
Normen: ZPO §§ 887, 888
Leitsätze
- Die Erstellung einer Bilanz ist eine vertretbare oder eine unvertretbare Handlung i.S. d. §§ 887, 888 ZPO, je nach dem, ob ein Dritter (Sachverständiger) die Bilanz allein anhand der Geschäftsbücher und der Geschäftspapiere zuverlässig fertigen kann oder ob er dazu der Mithilfe des Schuldners bedarf (gegen Zöller/Stöber, ZPO, 20. Aufl., Rdn. 3 zu § 888). 2. Die Verhängung eines Zwangsgeldes gemäß § 888 ZPO hängt nicht davon ab, ob den Schuldner an der Verzögerung der Erfüllung des Anspruchs ein Verschulden trifft.
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Schuldnerinnen wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Wondering how this text applies to your situation?
Free consultation, no commitment
Describe your situation. Our team will contact you by email about your consultation.
Continue your research in ChatGPT or Claude
Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.