Oberlandesgericht Köln, 1996-12-18, 7 U 123/96

7 U 123/96Supreme CourtDec 18, 1996

Regest

Ist der Instanzenzug durch eine Spezialvorschrift (hier § 2 der Verordnung vom 21.10.1994 betreffend Berufungen in Baulandsachen, GVBI NW 1994, 961) abweichend von den Vorschriften des Gerichtsverfassungsrechts geregelt und kann die Kenntnis dieser Spezialvorschrift bei Parteien und Rechtsanwälten nicht ohne weiteres vorausgesetzt werden, so ist es mit dem aus Art. 19 Abs. 4 GG folgenden Grundsatz, daß der Zugang zu den Gerichten nicht unnötig erschwert werden darf, unvereinbar, die bei dem an sich zuständigen Oberlandesgericht eingelegte Berufung als unzulässig zu verwerfen. In diesem Fall hat vielmehr in entsprechender Anwendung des § 281 ZPO eine Verweisung an das zuständige Rechtsmittelgericht zu erfolgen.

Full text

Oberlandesgericht Köln — 7 U 123/96 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1996-12-18

Aktenzeichen: 7 U 123/96

ECLI: ECLI:DE:OLGK:1996:1218.7U123.96.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 7. Zivilsenat

Normen: ZPO § 281; GVG § 119; GG Art. 19 IV

Leitsätze

Ist der Instanzenzug durch eine Spezialvorschrift (hier § 2 der Verordnung vom 21.10.1994 betreffend Berufungen in Baulandsachen, GVBI NW 1994, 961) abweichend von den Vorschriften des Gerichtsverfassungsrechts geregelt und kann die Kenntnis dieser Spezialvorschrift bei Parteien und Rechtsanwälten nicht ohne weiteres vorausgesetzt werden, so ist es mit dem aus Art. 19 Abs. 4 GG folgenden Grundsatz, daß der Zugang zu den Gerichten nicht unnötig erschwert werden darf, unvereinbar, die bei dem an sich zuständigen Oberlandesgericht eingelegte Berufung als unzulässig zu verwerfen. In diesem Fall hat vielmehr in entsprechender Anwendung des § 281 ZPO eine Verweisung an das zuständige Rechtsmittelgericht zu erfolgen.

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