26 WF 126/96•Oberlandesgericht Köln, 1996-10-30, 26 WF 126/96
Oberlandesgericht Köln, 1996-10-30, 26 WF 126/96
26 WF 126/96Supreme CourtOct 30, 1996
Regest
Die erstmalige Anordnung von PKH-Raten in der Berufungsinstanz bewirkt nur dann eine rückwirkende Zahlungspflicht für Kosten der Vorinstanz, wenn sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des Hilfsbedürftigen verbessert haben, nicht aber, wenn die unterschiedliche Entscheidung zur Ratenzahlung auf einer unterschiedlichen Beurteilung der wirtschaftlichen Verhältnisse beruht. Sachverhalt: Dem Beklagten war in I. Instanz im Rahmen eines Verfahrens auf Kindesunterhalt ratenfreie Prozeßkostenhilfe bewilligt worden. Die Kostenentscheidung im Urteil des Amtsgerichts lautete auf Aufhebung der Kosten gegeneinander. In dem von der Klägerin angestrengten Berufungsverfahren ist dem Beklagten erneut Prozeßkostenhilfe bewilligt worden, nunmehr mit einer Ratenzahlungsanordnung von 90,00 DM monatlich. Nachdem die Klägerin die Berufung zurückgenommen hatte, wurde der Beklagte aufgefordert, Gerichtskosten I. Instanz in monatlichen Raten von 90,00 DM zu begleichen. Auf seinen Einwand, ihm sei in I. Instanz ratenfreie Prozeßkostenhilfe bewilligt worden, wurde ihm vom Amtsgericht mitgeteilt, die Ratenanordnung in 2. Instanz färbe auf die PKHAnordnung in I. Instanz ab. Da der Beklagte gleichwohl trotz mehrfacher Aufforderung nicht zahlte, hob das Amtsgericht die PKH-Bewilligung nach § 124 Z. 4 ZPO auf. Die vom Beklagten dagegen eingelegte Beschwerde hat Erfolg.
Full text
Oberlandesgericht Köln — 26 WF 126/96 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 1996-10-30
Aktenzeichen: 26 WF 126/96
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1996:1030.26WF126.96.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 26. Zivilsenat
Normen: ZPO §§ 120 ABS. 4, 124 Z. 4, 127
Leitsätze
Die erstmalige Anordnung von PKH-Raten in der Berufungsinstanz bewirkt nur dann eine rückwirkende Zahlungspflicht für Kosten der Vorinstanz, wenn sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des Hilfsbedürftigen verbessert haben, nicht aber, wenn die unterschiedliche Entscheidung zur Ratenzahlung auf einer unterschiedlichen Beurteilung der wirtschaftlichen Verhältnisse beruht.
Sachverhalt:
Dem Beklagten war in I. Instanz im Rahmen eines Verfahrens auf Kindesunterhalt ratenfreie Prozeßkostenhilfe bewilligt worden. Die Kostenentscheidung im Urteil des Amtsgerichts lautete auf Aufhebung der Kosten gegeneinander.
In dem von der Klägerin angestrengten Berufungsverfahren ist dem Beklagten erneut Prozeßkostenhilfe bewilligt worden, nunmehr mit einer Ratenzahlungsanordnung von 90,00 DM monatlich. Nachdem die Klägerin die Berufung zurückgenommen hatte, wurde der Beklagte aufgefordert, Gerichtskosten I. Instanz in monatlichen Raten von 90,00 DM zu begleichen. Auf seinen Einwand, ihm sei in I. Instanz ratenfreie Prozeßkostenhilfe bewilligt worden, wurde ihm vom Amtsgericht mitgeteilt, die Ratenanordnung in 2. Instanz färbe auf die PKHAnordnung in I. Instanz ab. Da der Beklagte gleichwohl trotz mehrfacher Aufforderung nicht zahlte, hob das Amtsgericht die PKH-Bewilligung nach § 124 Z. 4 ZPO auf. Die vom Beklagten dagegen eingelegte Beschwerde hat Erfolg.
Tenor
Auf die Beschwerde des Beklagten wird der Beschluß des Amtsgerichts -Familiengericht- Gummersbach vom 3. Mai 1995 aufgehoben.
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