Oberlandesgericht Köln, 1996-10-29, 9 U 36/96

9 U 36/96Supreme CourtOct 29, 1996

Regest

1) Kündigt der Abwesenheitspfleger das Nutzungsverhältnis zwischen den Abwesenden und ihrem Sohn bezüglich ihres Wohnhauses, stellt dies eine Vertretung in Vermögensangelegenheiten dar. 2) Der Kündigungsgegner kann gegenüber dem Abwesenheitspfleger einwenden, die Kündigung laufe den Interessen der Abwesenden zuwider und sei von siener Vertretungsmacht nicht gedeckt.

Full text

Oberlandesgericht Köln — 9 U 36/96 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1996-10-29

Aktenzeichen: 9 U 36/96

ECLI: ECLI:DE:OLGK:1996:1029.9U36.96.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 9. Zivilsenat

Normen: BGB § 164

Leitsätze

  1. Kündigt der Abwesenheitspfleger das Nutzungsverhältnis zwischen den Abwesenden und ihrem Sohn bezüglich ihres Wohnhauses, stellt dies eine Vertretung in Vermögensangelegenheiten dar.

  2. Der Kündigungsgegner kann gegenüber dem Abwesenheitspfleger einwenden, die Kündigung laufe den Interessen der Abwesenden zuwider und sei von siener Vertretungsmacht nicht gedeckt.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers und unter Zurückweisung der Berufung im übrigen wird das am 13.11.1996 verkündete Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Bonn - 10 O 266/95 - geändert und wie folgt neu gefaßt:

Der Beklagte wird verurteilt, ab dem 01.11.1996 an den Kläger zu Händen seines Abwesenheitspflegers für die Nutzung des Hausgrundstücks "A. W." in B. nebst Mobiliar eine monatliche Entschädigung von DM 1.000,00 zuzüglich der Kosten für Heizung, Wasser, Abwasser, Strom und Müllabfuhr zu zahlen.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 2/3 und der Beklagte zu 1/3.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

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