Oberlandesgericht Köln, 1996-10-24, 12 U 35/96

12 U 35/96Supreme CourtOct 24, 1996

Regest

Bei einem Direktunterrichtsvertrag mit einer Laufzeit von 20 Monaten (hier: zur Ausbildung als Heilpraktiker), bei dem die Kursteilnehmer bei Vertragsschluß wählen können, ob sie die Kursgebühr im Wege einer im Vergleich zu den anderen Zahlungsformen deutlich niedrigeren Vorauszahlung oder aber in 21 Monatsraten - eventuell gekoppelt mit einer Anzahlung - entrichten, verstößt die Klausel, ,Ein Verzug um mehr als 20 Tagen bewirkt die sofortige Fälligkeit der Restschuld", gegen § 9 AGBG.

Full text

Oberlandesgericht Köln — 12 U 35/96 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1996-10-24

Aktenzeichen: 12 U 35/96

ECLI: ECLI:DE:OLGK:1996:1024.12U35.96.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 12. Zivilsenat

Normen: AGBG § 9

Leitsätze

Bei einem Direktunterrichtsvertrag mit einer Laufzeit von 20 Monaten (hier: zur Ausbildung als Heilpraktiker), bei dem die Kursteilnehmer bei Vertragsschluß wählen können, ob sie die Kursgebühr im Wege einer im Vergleich zu den anderen Zahlungsformen deutlich niedrigeren Vorauszahlung oder aber in 21 Monatsraten - eventuell gekoppelt mit einer Anzahlung - entrichten, verstößt die Klausel, ,Ein Verzug um mehr als 20 Tagen bewirkt die sofortige Fälligkeit der Restschuld", gegen § 9 AGBG.

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 10.1.1996 verkündete Urteil der 23. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 23 O 315/94 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefaßt:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 10.596,00 DM nebst 12,75 % Zinsen von 7.032,00 DM seit dem 25.12.1993 sowie von jeweils 396,00 DM seit dem 16.1., 16.2., 16.3., 16.4., 16.5., 16.6., 16.7., 16.8., und 16.9.1994 zu zahlen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

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