Oberlandesgericht Köln, 1996-10-08, 22 W 31/96

22 W 31/96Supreme CourtOct 8, 1996

Regest

Dem Beklagten können Säumniskosten gem. § 344 ZPO nur dann auferlegt werden, wenn das Versäumnisurteil ,in gesetzlicher Weise" ergangen ist; dies ist (u.a.) dann nicht der Fall, wenn die örtliche Zuständigkeit ds Gerichts nicht gegeben war.

Full text

Oberlandesgericht Köln — 22 W 31/96 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 1996-10-08

Aktenzeichen: 22 W 31/96

ECLI: ECLI:DE:OLGK:1996:1008.22W31.96.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 22. Zivilsenat

Normen: ZPO §§ 331, 344

Leitsätze

Dem Beklagten können Säumniskosten gem. § 344 ZPO nur dann auferlegt werden, wenn das Versäumnisurteil ,in gesetzlicher Weise" ergangen ist; dies ist (u.a.) dann nicht der Fall, wenn die örtliche Zuständigkeit ds Gerichts nicht gegeben war.

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Beklagten zu 2) wird der Beschluß des Landgerichts Bonn vom 5. Juni 1996 (7 0 92/96 - (Bl. 83 d. A.) teilweise abgeändert und wie folgt neu gefaßt:

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin, mit Ausnahme der durch die Säumnis der Beklagten zu 1) veranlaßten Kosten.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Klägerin auferlegt.

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