20 U 140/95•Oberlandesgericht Köln, 1996-09-20, 20 U 140/95
Full text
Oberlandesgericht Köln — 20 U 140/95 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1996-09-20
Aktenzeichen: 20 U 140/95
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1996:0920.20U140.95.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 20. Zivilsenat
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das am 31. Mai 1995 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 4 O 515/94 - teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefaßt:
Die Beklagte wird unter Abweisung der Klage im übrigen verurteilt, an den Kläger 124.535.- DM nebst 4% Zinsen seit dem 12. Januar 1995 zu zahlen.
Die weitergehende Berufung des Klägers und die Berufung der Beklagten werden zurückgewiesen.
Von den Kosten des Rechtstreits tragen der Kläger 12% und die Beklagte 88%. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Beide Parteien können die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung, die auch durch die selbstschuldnerische Bürgschaft eines als Zoll- oder Steuerbürgen zugelassenen Kreditsinstituts sowie einer Großbank, Raiffeisenkasse oder öffentlich-rechtlichen Sparkasse erbracht werden kann, abwenden. Die vom Kläger zu erbringende Sicherheit beträgt 2.500.- DM, die von der Beklagten zu erbringende Sicherheit beträgt 145.000.- DM.
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