Oberlandesgericht Köln, 1996-09-17, 9 U 21/96

9 U 21/96Supreme CourtSep 17, 1996

Regest

1) Die Vereinbarung eines pauschalen Schadensersatzes von 15 % bei Nichtabnahme des Fahrzeugs bei Nachweismöglichkeit eines geringeren Schadens durch den Käufer ist im Neuwagengeschäft unter AGBG-Gesichtspunkten nicht zu beanstanden. 2) Gewährt der Händler dem Käufer einen Sondernachlaß von 10 %, mindert sich der pauschalierte Schadensersatzanspruch.

Full text

Oberlandesgericht Köln — 9 U 21/96 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1996-09-17

Aktenzeichen: 9 U 21/96

ECLI: ECLI:DE:OLGK:1996:0917.9U21.96.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 9. Zivilsenat

Normen: BGB §§ 249 ff; AGBG § 11

Leitsätze

  1. Die Vereinbarung eines pauschalen Schadensersatzes von 15 % bei Nichtabnahme des Fahrzeugs bei Nachweismöglichkeit eines geringeren Schadens durch den Käufer ist im Neuwagengeschäft unter AGBG-Gesichtspunkten nicht zu beanstanden.

  2. Gewährt der Händler dem Käufer einen Sondernachlaß von 10 %, mindert sich der pauschalierte Schadensersatzanspruch.

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das am 20.11.1995 verkündete Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Bonn - 10 O 367/95 - teilweise geändert und wie folgt neu gefaßt:

Unter Abweisung der Klage im übrigen wird der Beklagte verurteilt, an die Klägerin 6.351,68 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 29.04.1995 zu zahlen. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 53,5 % und der Beklagte zu 46,5 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

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