12 U 113/95•Oberlandesgericht Köln, 1996-06-20, 12 U 113/95
Full text
Oberlandesgericht Köln — 12 U 113/95 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1996-06-20
Aktenzeichen: 12 U 113/95
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1996:0620.12U113.95.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 12. Zivilsenat
Tenor
Auf die Berufung der Kläger wird das am 24.3.1995 verkündete Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Bonn -10 O 78/94 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefaßt:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 742.283,71 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 25.11.1993 zu zahlen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung wird zurückgeweisen.
Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz haben die Kläger zu 3,6 % und die Beklagte zu 96,4 % zu tragen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden den Klägern zu 3,8 % und der Beklagten zu 96,8 % auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Parteien können die Zwangsvollstreckung durch die Gegenpartei gegen Sicherheitsleistung abwenden, und zwar die Beklagte diejenige durch die Kläger gegen eine solche von 840.000,00 DM und die Kläger diejenige durch die Beklagte gegen eine solche von 2.000,00 DM, falls nicht die vollstreckende Partei jeweils vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
Die den Parteien obliegende Sicherheitsleistung kann auch durch eine selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank oder öffentlichen Sparkasse erbracht werden.
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