Oberlandesgericht Köln, 1995-01-11, 11 U 115/94

11 U 115/94Supreme CourtJan 11, 1995

Regest

Abgrenzung Scheingeschäft und Strohmann Hinweis- und Belehrungspflicht der Bank Ein Scheingeschäft liegt vor, wenn die Vertragsparteien einverständlich nur den äußeren Anschein eines Rechtsgeschäfts hervorrufen, dagegen die damit an sich verbundenen Rechtswirkungen nicht eintreten lassen wollen. Demgegenüber spricht man von einem Strohmann, wenn die Beteiligten es für notwendig oder zweckmäßig erachten, daß der an einem rechtlichen oder wirtschaftlichen Ergebnis Interessierte nicht selbst in Erscheinung tritt, sondern einen anderen für sich handeln läßt. Auf diesem Wege sollen vertragliche Bindungen tatsächlich begründet werden, aus denen der Strohmann berechtigt und verpflichtet wird, wobei zwischen ihm und dem eigentlichen Geschäftsherrn im allgemeinen ein Geschäftsbesorgungsverhältnis entsteht.

Full text

Oberlandesgericht Köln — 11 U 115/94 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1995-01-11

Aktenzeichen: 11 U 115/94

ECLI: ECLI:DE:OLGK:1995:0111.11U115.94.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 11. Zivilsenat

Normen: BGB § 117 ABS. 1 + 2

Leitsätze

Abgrenzung Scheingeschäft und Strohmann

Hinweis- und Belehrungspflicht der Bank Ein Scheingeschäft liegt vor, wenn die Vertragsparteien einverständlich nur den äußeren Anschein eines Rechtsgeschäfts hervorrufen, dagegen die damit an sich verbundenen Rechtswirkungen nicht eintreten lassen wollen. Demgegenüber spricht man von einem Strohmann, wenn die Beteiligten es für notwendig oder zweckmäßig erachten, daß der an einem rechtlichen oder wirtschaftlichen Ergebnis Interessierte nicht selbst in Erscheinung tritt, sondern einen anderen für sich handeln läßt. Auf diesem Wege sollen vertragliche Bindungen tatsächlich begründet werden, aus denen der Strohmann berechtigt und verpflichtet wird, wobei zwischen ihm und dem eigentlichen Geschäftsherrn im allgemeinen ein Geschäftsbesorgungsverhältnis entsteht.

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