16 Wx 167/94•Oberlandesgericht Köln, 1995-01-09, 16 Wx 167/94
Oberlandesgericht Köln, 1995-01-09, 16 Wx 167/94
16 Wx 167/94Supreme CourtJan 9, 1995
Regest
Maßgeblich für die Auslegung von Beschlüssen der Wohnungseigentümerversammlung ist wegen ihrer Drittwirkung (§ 10 Abs. 3, 4 WEG) allein der protokollierte Wortlaut und der Sinn, wie er sich aus unbefangener Sicht als nächstliegende Bedeutung ergibt.
Full text
Oberlandesgericht Köln — 16 Wx 167/94 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 1995-01-09
Aktenzeichen: 16 Wx 167/94
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1995:0109.16WX167.94.01
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 16. Zivilsenat
Normen: § 10 ABS. 3 WEG; § 10 ABS. 4 WEG
Leitsätze
Maßgeblich für die Auslegung von Beschlüssen der Wohnungseigentümerversammlung ist wegen ihrer Drittwirkung (§ 10 Abs. 3, 4 WEG) allein der protokollierte Wortlaut und der Sinn, wie er sich aus unbefangener Sicht als nächstliegende Bedeutung ergibt.
Tenor
Auf die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegnerin vom 31. Oktober 1994 werden der Beschluß der 8. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 11. Oktober 1994 - 8 T 44/94 - sowie teilweise der Beschluß des Amtsgerichts Bonn vom 25. Januar 1994 - 28 II 135/93 WEG - abgeändert.
Der Zahlungsantrag wird zurückgewiesen.
Die in 1. Instanz entstandenen Gerichtskosten tragen die Antragsteller zu 2/3 und die Antragsgegnerin zu 1/3.
Die Gerichtskosten der Beschwerde und des Rechtsbeschwerdeverfahrens werden den Antragstellern auferlegt. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.
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