2 W 191/94•Oberlandesgericht Köln, 1995-01-06, 2 W 191/94
Oberlandesgericht Köln, 1995-01-06, 2 W 191/94
2 W 191/94Supreme CourtJan 6, 1995
Regest
Berücksichtigung besonderer Belastungen im PKH-Verfahren 1) Das vor dem 1.1.1995 geltende Prozeßkostenhilferecht ist auf die Ratenfestsetzung anwendbar, wenn Prozeßkostenhilfe durch die erste Instanz vor dem 1.1.1995 bewilligt wurde, auch wenn gegen die Entscheidung Beschwerde eingelegt ist, über die erst nach dem 1.1.1995 entschieden wird. 2) Ein nichteheliches Kind, das im Haushalt des Vaters lebt, ist als unterhaltsberechtigte Person anzusehen und nicht nur mit der Geldrente zu berücksichtigen, mag diese auch als Regelunterhalt tituliert sein. 3) Auch nach § 115 I.S.2 ZPO a.F. (wie als Absetzungsbetrag nach § 115 I Nr. 3 ZPO n.F.) sind Mietnebenkosten als besondere Belastung zu berücksichtigen.
Full text
Oberlandesgericht Köln — 2 W 191/94 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 1995-01-06
Aktenzeichen: 2 W 191/94
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1995:0106.2W191.94.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 2. Zivilsenat
Normen: ART. 3 PKH-ÄNDERUNGSGESETZ; § 115 ZPO
Leitsätze
Berücksichtigung besonderer Belastungen im PKH-Verfahren
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Das vor dem 1.1.1995 geltende Prozeßkostenhilferecht ist auf die Ratenfestsetzung anwendbar, wenn Prozeßkostenhilfe durch die erste Instanz vor dem 1.1.1995 bewilligt wurde, auch wenn gegen die Entscheidung Beschwerde eingelegt ist, über die erst nach dem 1.1.1995 entschieden wird.
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Ein nichteheliches Kind, das im Haushalt des Vaters lebt, ist als unterhaltsberechtigte Person anzusehen und nicht nur mit der Geldrente zu berücksichtigen, mag diese auch als Regelunterhalt tituliert sein.
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Auch nach § 115 I.S.2 ZPO a.F. (wie als Absetzungsbetrag nach § 115 I Nr. 3 ZPO n.F.) sind Mietnebenkosten als besondere Belastung zu berücksichtigen.
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