1 U 63/93•Oberlandesgericht Köln, 1994-12-15, 1 U 63/93
Full text
Oberlandesgericht Köln — 1 U 63/93 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1994-12-15
Aktenzeichen: 1 U 63/93
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1994:1215.1U63.93.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 1. Zivilsenat
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 13. Juli 1993 verkündete Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Bonn - 11 0 58/92 -unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung der Klägerin sowie der Anschlußberufung der Beklagten teilweise abgeändert und wie folgt neu gefaßt:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 82.176,67 DM nebst 5 % Zinsen seit dem 20. März 1992 zu zahlen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Widerklage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen die Klägerin zu 17,25 % und die Beklagte zu 82,75 %.
Die Kosten des Rechtsstreits zweiter Instanz tragen die Klägerin zu 20,05 % und die Beklagte zu 79,95 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110.000,- DM abwenden, wenn die Klägerin nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Klägerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 10.000,- DM abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Beiden Parteien wird nachgelassen, die Sicherheitsleistung auch durch eine unwiderrufliche und selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank oder öffentlich-rechtlichen Sparkasse zu erbringen.
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