6 U 228/93•Oberlandesgericht Köln, 1994-12-09, 6 U 228/93
Full text
Oberlandesgericht Köln — 6 U 228/93 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1994-12-09
Aktenzeichen: 6 U 228/93
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1994:1209.6U228.93.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 6. Zivilsenat
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 13. August 1993 verkündete Urteil der 19. Zivilkammer des Landgerichts Bonn - 19 0 133/93 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch die Beklagten hinsichtlich der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 11.000,00 DM abzuwenden, wenn nicht die Beklagten ihrerseits vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
Die Sicherheiten können von beiden Parteien auch durch selbstschuldnerische Bürgschaften einer im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Großbank oder öffentlich-rechtlichen Sparkasse erbracht werden.
Die Beschwer des Klägers wird auf 400.000,00 DM festgesetzt.
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