17 W 278/94•Oberlandesgericht Köln, 1994-10-10, 17 W 278/94
Full text
Oberlandesgericht Köln — 17 W 278/94 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 1994-10-10
Aktenzeichen: 17 W 278/94
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1994:1010.17W278.94.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 17. Zivilsenat
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen, jedoch wird der angefochtene Beschluß unter Einbeziehung der Teilabhilfeentschließung des Rechtspflegers vom 20. September 1994 zur Klarstellung wie folgt neu gefaßt:
Aufgrund des von den Parteien am 5. Mai 1992 vor dem Landgericht Köln abgeschlossenen Prozeßvergleichs hat die Beklagte
an die Klägerin zu 1) 3.332,70 DM und an die Klägerin zu 2) 3.799,28 DM, jeweils nebst 4% Zinsen seit dem 6. April 1994, zu erstatten.
Die Gerichtsgebühr des Beschwerdeverfahrens trägt die Beklagte.
Die der Klägerin zu 2) im Erinnerungs- und Beschwerdeverfahren entstandenen Kosten trägt die Beklagte voll. Von den der Beklagten im Erinnerungs- und Beschwerdeverfahren erwachsenen Kosten hat die Klägerin zu 1) die Hälfte zu tragen.
Im übrigen tragen die Parteien ihre Kosten selbst.
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