Oberlandesgericht Köln, 1994-07-13, 11 U 39/94

11 U 39/94Supreme CourtJul 13, 1994

Regest

Überträgt ein ausscheidender Gesellschafter seinen Gesellschaftsanteil auf den verbleibenden, dann liegt darin in der Regel die stillschweigende Entlassung des Ausscheidenden aus der Mithaftung für an die Gesellschaft gewährten Kredite. Dabei spielt es für das Innenverhältnis der Gesellschafter keine Rolle, ob die Mithaftung auf einer Bürgschaftsverpflichtung oder einem Schuldbeitritt beruht. Die Entlassung aus der Mithaftung umfaßt auch die in diesem Zeitpunkt bereits bestehenden Verbindlichkeiten.

Full text

Oberlandesgericht Köln — 11 U 39/94 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1994-07-13

Aktenzeichen: 11 U 39/94

ECLI: ECLI:DE:OLGK:1994:0713.11U39.94.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 11. Zivilsenat

Normen: GESAMTSCHULD; INNENVERHÄLTNIS; GESELLSCHAFT

Leitsätze

Überträgt ein ausscheidender Gesellschafter seinen Gesellschaftsanteil auf den verbleibenden, dann liegt darin in der Regel die stillschweigende Entlassung des Ausscheidenden aus der Mithaftung für an die Gesellschaft gewährten Kredite. Dabei spielt es für das Innenverhältnis der Gesellschafter keine Rolle, ob die Mithaftung auf einer Bürgschaftsverpflichtung oder einem Schuldbeitritt beruht. Die Entlassung aus der Mithaftung umfaßt auch die in diesem Zeitpunkt bereits bestehenden Verbindlichkeiten.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 23. Dezember 1993 verkündete Urteil der 18. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 18 O 530/92 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

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