15 U 78/93•Oberlandesgericht Köln, 1994-05-31, 15 U 78/93
Full text
Oberlandesgericht Köln — 15 U 78/93 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1994-05-31
Aktenzeichen: 15 U 78/93
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1994:0531.15U78.93.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 15. Zivilsenat
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das am 24. Februar 1993 verkündete Urteil der 14. Zivilkammer des Landgerichts Köln teilweise abgeändert und wie folgt neu gefaßt:
Der Beklagte wird verurteilt, die Bürgschaftsurkunde der Sparkasse O. vom 22. Mai 1978 an den Kläger herauszugeben sowie 5.250,00 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 1. August 1992 zu zahlen.
Es wird festgestellt, daß der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger die nach dem 1. August 1992 angefallenen Zinsen aus der Höchstbetragsbürgschaft der Sparkasse O. vom 22. Mai 1978 zu erstatten.
Die Widerklage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz werden dem Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 90.000,00 DM, die auch durch die selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank oder öffentlichen Sparkasse erbracht werden kann, abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
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