22 U 263/93•Oberlandesgericht Köln, 1994-05-10, 22 U 263/93
Full text
Oberlandesgericht Köln — 22 U 263/93 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1994-05-10
Aktenzeichen: 22 U 263/93
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1994:0510.22U263.93.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 22. Zivilsenat
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das am 16.11.1993 verkündete Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Bonn - 7 O 264/93 -, soweit der Kläger seine Kla-ge im Berufungsrechtszug teilweise zurückgenommen hat, abgeändert und insge-samt wie folgt neu gefaßt:
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 15.000,00 DM nebst 10 % Zinsen seit dem 22.06.1993 abzüglich am 03.09.1993 gezahlter 15.000,00 DM zu zah-len.
Der Beklagte wird weiter verurteilt, an den Kläger 109.232,00 DM nebst 4 % Zin-sen aus 25.297,60 DM seit dem 22.06.1993 zu zahlen.
Wegen des weitergehenden Zinsanspruchs wird die Klage abgewiesen.
Im übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 5 % und der Beklagte zu 95 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagte kann die Vollstreckung des Klägers gegen eine Sicherheitslei-stung von 125.000,00 DM und der Kläger die Vollstreckung des Beklagten ge-gen eine Sicherheitsleistung von 1.500,00 DM abwenden, sofern nicht die je-weilige Gegenpartei vor der Vollstreckung Sicherheit in der selben Höhe leistet.
Die Sicherheit kann auch durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer deut-schen Großbank, öffentlich-rechtlichen Sparkasse oder Genossenschaftsbank er-bracht werden.
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