16 Wx 10/94•Oberlandesgericht Köln, 1994-05-02, 16 Wx 10/94
Oberlandesgericht Köln, 1994-05-02, 16 Wx 10/94
16 Wx 10/94Supreme CourtMay 2, 1994
Regest
Der Rechtsschutzversicherer, der für seinen Versicherungsnehmer Gerichts- und Anwaltskosten vorgestreckt hat, muß, wenn er sich den zu Gunsten des Versicherungsnehmers ergangenen Kostenfestsetzungsbeschluß gem. § 727 ZPO umschreiben lassen will, seine Zahlungen durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachweisen, soweit sie vom Gegner bestritten werden. Ein einfacher Banküberweisungsbeleg oder die einfache Quittung des Rechtsanwalts genügen nicht.
Full text
Oberlandesgericht Köln — 16 Wx 10/94 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 1994-05-02
Aktenzeichen: 16 Wx 10/94
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1994:0502.16WX10.94.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 16. Zivilsenat
Normen: ZPO § 727; ZPO § 731
Leitsätze
Der Rechtsschutzversicherer, der für seinen Versicherungsnehmer Gerichts- und Anwaltskosten vorgestreckt hat, muß, wenn er sich den zu Gunsten des Versicherungsnehmers ergangenen Kostenfestsetzungsbeschluß gem. § 727 ZPO umschreiben lassen will, seine Zahlungen durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachweisen, soweit sie vom Gegner bestritten werden. Ein einfacher Banküberweisungsbeleg oder die einfache Quittung des Rechtsanwalts genügen nicht.
Tenor
Auf die weitere Beschwerde des Beteiligten zu 3. vom 10. Dezember 1993 wird der Beschluß der 1. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 9. November 1993 - 1 T 499/93 - aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Entscheidung an das Landgericht Köln zurückverwiesen.
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