Oberlandesgericht Köln, 1994-04-29, 20 U 246/90

20 U 246/90Supreme CourtApr 29, 1994

Full text

Oberlandesgericht Köln — 20 U 246/90 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1994-04-29

Aktenzeichen: 20 U 246/90

ECLI: ECLI:DE:OLGK:1994:0429.20U246.90.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 20. Zivilsenat

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 09.04.1990 verkündete Urteil der 32. Zivilkammer des Landgerichts Köln wie folgt abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt, das ihr von der C.B. GmbH durch den Sicherungsübereignungsvertrag vom 15/17.09.1987 eingeräumte Sicherungseigentum an der gesamten jeweiligen Ausstattung/Einrichtung, insbesondere sämtlichen Maschinen, Werkzeugen, Tischen, Schränken nebst Zubehör und Ersatzteilen in der Art, die in der dem genannten Vertrag anliegenden Aufstellung dargestellt ist, in dem jeweiligen Bestand, der sich in dem Objekt B.-B.straße, eingetragen im Grundbuch von G. (Amtsgericht B. G.) Bl. ...., Flur 11 sowie Bl. ...., Flur 11, befindet und in Zukunft dorthin verbracht wird sowie die sonstigen der Beklagten nach dem genannten Vertrage zustehenden Rechte zur Konkursmasse der C.B. GmbH zurückzugewähren.

Die Kosten des Rechtsstreits, einschließlich der Kosten des Revisionsverfahrens, trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung von 1.169.000,00 DM abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Beiden Parteien wird gestattet, die Sicherheitsleistung auch in Form einer selbstschuldnerischen Bürgschaft einer deutschen Großbank oder öffentlichen Sparkasse zu erbringen.

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