20 U 168/90•Oberlandesgericht Köln, 1994-04-29, 20 U 168/90
Full text
Oberlandesgericht Köln — 20 U 168/90 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1994-04-29
Aktenzeichen: 20 U 168/90
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1994:0429.20U168.90.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 20. Zivilsenat
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das am 26. März 1990 verkündete Urteil der 32. Zivilkammer des Landgerichts Köln wie folgt abgeändert:
Die Beklagten werden verurteilt, auf die ihnen in § 2 Nr. 7 des zwischen ihnen und der Firma C. B. GmbH geschlossenen Sicherheiten-Poolvertrages vom 21. Oktober/ 11. November -16. November/-2. Dezember/-7. Dezember 1987 aus dem Vermögen der C.B. GmbH gewährten Sicherungsrechte zu verzichten.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten zu je 1/4.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Den Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung von jeweils 16.300,-- DM abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Den Parteien wird gestattet, die Sicherheitsleistung auch in Form einer selbstschuldnerischen Bürgschaft einer deutschen Großbank oder öffentlichen Sparkasse zu erbringen.
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