Oberlandesgericht Köln, 1994-04-22, 19 U 145/93

19 U 145/93Supreme CourtApr 22, 1994

Full text

Oberlandesgericht Köln — 19 U 145/93 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1994-04-22

Aktenzeichen: 19 U 145/93

ECLI: ECLI:DE:OLGK:1994:0422.19U145.93.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 19. Zivilsenat

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 5. März 1993 verkündete Urteil der 3. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Aachen - 43 0 224/92 - wird zurückgewiesen.

Die Anschlußberufung der Klägerin gegen das vorbezeichnete Urteil wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin zu 1/10 und die Beklagte zu 9/10.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte kann die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 220.000.- DM abwenden, sofern nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 6.000.- DM abwenden, sofern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Beide Parteien können die Sicherheit durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank, öffentlichen Sparkasse oder Genossenschaftsbank erbringen.

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