2 Ws 137/94•Oberlandesgericht Köln, 1994-04-13, 2 Ws 137/94
Oberlandesgericht Köln, 1994-04-13, 2 Ws 137/94
2 Ws 137/94Supreme CourtApr 13, 1994
Regest
Die Anordnung in dem Bewährungsbeschluß, daß der Verurteilte jeden Wohnungswechsel während der Bewährungszeit dem Gericht mitzuteilen habe, stellt keine Weisung i.S. des § 56 c StGB dar. Der Verstoß hiergegen rechtfertigt daher nicht den Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung.
Full text
Oberlandesgericht Köln — 2 Ws 137/94 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 1994-04-13
Aktenzeichen: 2 Ws 137/94
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1994:0413.2WS137.94.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 2. Strafsenat
Normen: § 56 C STGB; § 56 G STGB
Leitsätze
Die Anordnung in dem Bewährungsbeschluß, daß der Verurteilte jeden Wohnungswechsel während der Bewährungszeit dem Gericht mitzuteilen habe, stellt keine Weisung i.S. des § 56 c StGB dar. Der Verstoß hiergegen rechtfertigt daher nicht den Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung.
Tenor
Der angefochtene Beschluß sowie der Sicherungshaftbefehl des Landgerichts Köln (102 - 77/92) vom 13. Januar 1994 werden aufgehoben.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dem Verurteilten hierin entstandenen notwendigen Auslagen hat die Staatskasse zu tragen.
Wondering how this text applies to your situation?
Free consultation, no commitment
Describe your situation. Our team will contact you by email about your consultation.
Continue your research in ChatGPT or Claude
Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.