20 W 10/94•Oberlandesgericht Köln, 1994-04-05, 20 W 10/94
Oberlandesgericht Köln, 1994-04-05, 20 W 10/94
20 W 10/94Supreme CourtApr 5, 1994
Regest
Prozeßkostenhilfe für den Konkursverwalter 1. Nur der nach Abzug der Masseschulden und -kosten verbleibende Restbarbestand kann für die Deckung der Kosten eines vom Konkursverwalter beabsichtigten Verfahrens herangezogen werden. 2. Eine Bevorschussung der Verfahrenskosten ist öffentlichen Gläubigern nicht zuzumuten, wenn diesen keine entsprechenden Haushaltsmittel zur Verfügung stehen.
Full text
Oberlandesgericht Köln — 20 W 10/94 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 1994-04-05
Aktenzeichen: 20 W 10/94
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1994:0405.20W10.94.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 20. Zivilsenat
Normen: § 116 S. 1 NR. 1 ZPO
Leitsätze
Prozeßkostenhilfe für den Konkursverwalter
- Nur der nach Abzug der Masseschulden und -kosten verbleibende Restbarbestand kann für die Deckung der Kosten eines vom Konkursverwalter beabsichtigten Verfahrens herangezogen werden. 2. Eine Bevorschussung der Verfahrenskosten ist öffentlichen Gläubigern nicht zuzumuten, wenn diesen keine entsprechenden Haushaltsmittel zur Verfügung stehen.
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