9 U 7/94•Oberlandesgericht Köln, 1994-03-22, 9 U 7/94
Full text
Oberlandesgericht Köln — 9 U 7/94 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1994-03-22
Aktenzeichen: 9 U 7/94
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1994:0322.9U7.94.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 9. Zivilsenat
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das am 14.8.1991 verkündete Urteil der 24. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 24 O 425/81 - teilweise geändert und wie folgt neu gefaßt:
Die Beklagte wird unter Abweisung der Klage im übrigen verurteilt, an den Kläger 152.755,- DM nebst folgenden Zinsen zu zahlen:
4 % vom 7. 6.1976 bis 30.10.1979, 5 % vom 1.11.1979 bis 27. 2.1980, 6 % vom 28. 2.1980 bis 6. 8.1980, 12 % vom 7. 8.1980 bis 20. 5.1990 und 11 % seit dem 21.5.1990.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Von den erstinstanzlichen Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 3/4 und die Beklagte 1/4. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger zu 2/3 und die Beklagte zu 1/3.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte darf eine Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 440.000,-- DM abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe lei- stet.
Der Kläger darf eine Vollstreckung seitens der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 25.000,-- DM abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Den Parteien wird gestattet, Sicherheit auch in Form einer selbstschuldnerischen Bürgschaft einer deutschen Großbank, öffentlich-rechtlichen Sparkasse oder Genossenschaftsbank zu leisten.
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