2 WS 137/94•Oberlandesgericht Köln, 1994-03-08, 2 WS 137/94
Oberlandesgericht Köln, 1994-03-08, 2 WS 137/94
2 WS 137/94Supreme CourtMar 8, 1994
Regest
Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung Die Anordnung in dem Bewährungsbeschluß, daß der Verurteilte jeden Wohnungswechsel während der Bewährungszeit dem Gericht mitzuteilen habe, stellt keine Weisung i.S. des § 56 c StGB dar. Der Verstoß hiergegen rechtfertigt daher nicht den Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung.
Full text
Oberlandesgericht Köln — 2 WS 137/94 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 1994-03-08
Aktenzeichen: 2 WS 137/94
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1994:0308.2WS137.94.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 2. Strafsenat
Normen: § 56 C STGB; § 56 G STGB
Leitsätze
Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung
Die Anordnung in dem Bewährungsbeschluß, daß der Verurteilte jeden Wohnungswechsel während der Bewährungszeit dem Gericht mitzuteilen habe, stellt keine Weisung i.S. des § 56 c StGB dar. Der Verstoß hiergegen rechtfertigt daher nicht den Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung.
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