11 U 187/93•Oberlandesgericht Köln, 1994-01-12, 11 U 187/93
Oberlandesgericht Köln, 1994-01-12, 11 U 187/93
11 U 187/93Supreme CourtJan 12, 1994
Regest
1. Ein erhebliches Zuschnellfahren kann eine beträchtliche Mithaftung des Vorfahrtberechtigten begründen. Indessen scheint es geboten, auch bei einer erheblichen Geschwindigkeitsüberschreitung von mehr als 30 % den Haftungsanteil des Wartepflichtigen schwerer zu bemessen. 2. Die Anmietung eines klassenniedrigeren Fahrzeugs ändert nichts an der Tatsache, daß der unfallgeschädigte Wagen für die Zeit, in der er nicht genutzt werden kann, keinem Eigenverschleiß unterliegt und deshalb dem Geschädigten eine Eigenersparnis bringt, die er sich anrechnen lassen muß.
Full text
Oberlandesgericht Köln — 11 U 187/93 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1994-01-12
Aktenzeichen: 11 U 187/93
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1994:0112.11U187.93.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 11. Zivilsenat
Normen: STVO § 8; STVG § 17
Leitsätze
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Ein erhebliches Zuschnellfahren kann eine beträchtliche Mithaftung des Vorfahrtberechtigten begründen. Indessen scheint es geboten, auch bei einer erheblichen Geschwindigkeitsüberschreitung von mehr als 30 % den Haftungsanteil des Wartepflichtigen schwerer zu bemessen.
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Die Anmietung eines klassenniedrigeren Fahrzeugs ändert nichts an der Tatsache, daß der unfallgeschädigte Wagen für die Zeit, in der er nicht genutzt werden kann, keinem Eigenverschleiß unterliegt und deshalb dem Geschädigten eine Eigenersparnis bringt, die er sich anrechnen lassen muß.
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 6. Juli 1993 verkündete Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Aachen - 9 O 106/93 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
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