1 U 66/93•Oberlandesgericht Köln, 1993-12-30, 1 U 66/93
Oberlandesgericht Köln, 1993-12-30, 1 U 66/93
1 U 66/93Supreme CourtDec 30, 1993
Regest
1. Bei regelwidriger Sportausübung haftet der Regelverletzer dem dadurch Geschädigten nach § 823 Abs. 1 BGB. 2. Eine falsche Ausübungstechnik allein stellt noch keinen zum Ersatz verpflichtenden Regelverstoß dar. 3. Das Fairnessgebot ist oberster Grundsatz der Sportausübung. Unter anderem verbietet es, bei Judokämpfen Techniken ohne Abstimmung einzusetzen, die ein Gegner mit geringerem Ausbildungsstand nicht kennen und beherrschen muß.
Full text
Oberlandesgericht Köln — 1 U 66/93 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1993-12-30
Aktenzeichen: 1 U 66/93
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1993:1230.1U66.93.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 1. Zivilsenat
Normen: BGB § 823
Leitsätze
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Bei regelwidriger Sportausübung haftet der Regelverletzer dem dadurch Geschädigten nach § 823 Abs. 1 BGB.
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Eine falsche Ausübungstechnik allein stellt noch keinen zum Ersatz verpflichtenden Regelverstoß dar.
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Das Fairnessgebot ist oberster Grundsatz der Sportausübung. Unter anderem verbietet es, bei Judokämpfen Techniken ohne Abstimmung einzusetzen, die ein Gegner mit geringerem Ausbildungsstand nicht kennen und beherrschen muß.
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