Oberlandesgericht Köln, 1993-12-03, 6 U 140/93

6 U 140/93Supreme CourtDec 3, 1993

Regest

1. Der in den §§ 74 Abs. 2, 75 d und 90 a HGB für kaufmännische Angestellte und Handelsvertreter zwingend ausgesprochene Grundsatz der bezahlten Karenz ist auch auf Wettbewerbsverbote mit Arbeitnehmern anderer Art anzuwenden. 2. Ein Verstoß gegen gesetzliche Wettbewerbsverbote ist grundsätzlich als wettbewerbswidrig i.S. von § 1 UWG anzusehen. Der Vorschrift des § 1 UWG selbst läßt sich aber ein solches gesetzliches Wettbewerbsverbot nicht entnehmen.

Full text

Oberlandesgericht Köln — 6 U 140/93 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1993-12-03

Aktenzeichen: 6 U 140/93

ECLI: ECLI:DE:OLGK:1993:1203.6U140.93.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 6. Zivilsenat

Normen: ZPO § 253; HGB § 75 D; HGB § 74; HGB § 90 A; UWG 1

Leitsätze

  1. Der in den §§ 74 Abs. 2, 75 d und 90 a HGB für kaufmännische Angestellte und Handelsvertreter zwingend ausgesprochene Grundsatz der bezahlten Karenz ist auch auf Wettbewerbsverbote mit Arbeitnehmern anderer Art anzuwenden.
  2. Ein Verstoß gegen gesetzliche Wettbewerbsverbote ist grundsätzlich als wettbewerbswidrig i.S. von § 1 UWG anzusehen. Der Vorschrift des § 1 UWG selbst läßt sich aber ein solches gesetzliches Wettbewerbsverbot nicht entnehmen.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 27. Januar 1993 verkündete Urteil der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Aachen - 42 O 194/92 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstrek- kung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 22.000,-- DM abzuwenden, sofern die Beklag- ten nicht zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leisten. Die jeweiligen Sicherheiten können auch durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank, öffentlichen Spar- kasse oder Volksbank erbracht werden.

Beschwer der Klägerin: über 60.000,-- DM.

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