27 U 44/93•Oberlandesgericht Köln, 1993-11-24, 27 U 44/93
Oberlandesgericht Köln, 1993-11-24, 27 U 44/93
27 U 44/93Supreme CourtNov 24, 1993
Regest
1. Der auf eine zahnprothetische Leistung gerichtete Behandlungsvertrag ist nach Dienstvertragsrecht zu beurteilen. 2. Der Schadensersatzanspruch des Patienten aus positiver Vertragsverletzung des Behandlungsvertrags wegen einer unbrauchbaren zahnärztlichen Leistung ist auf Befreiung von der Vergütungspflicht gegenüber dem Zahnarzt gerichtet. 3. Kein Übergang dieses Anspruchs gem. § 67 VVG.
Full text
Oberlandesgericht Köln — 27 U 44/93 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1993-11-24
Aktenzeichen: 27 U 44/93
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1993:1124.27U44.93.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 27. Zivilsenat
Normen: BGB § 612; VVG § 67
Leitsätze
Der auf eine zahnprothetische Leistung gerichtete Behandlungsvertrag ist nach Dienstvertragsrecht zu beurteilen.
Der Schadensersatzanspruch des Patienten aus positiver Vertragsverletzung des Behandlungsvertrags wegen einer unbrauchbaren zahnärztlichen Leistung ist auf Befreiung von der Vergütungspflicht gegenüber dem Zahnarzt gerichtet.
Kein Übergang dieses Anspruchs gem. § 67 VVG.
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das am 3. März 1993 verkündete Urteil der 25. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 25 O 239/90 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefaßt:
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 928,75 DM nebst 12,75 % seit dem 5. Ju-ni 1991 zu zahlen.
Die weitergehende Klage und die Widerklage werden abgewiesen.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Die Kosten der ersten Instanz tragen der Kläger zu 82 %, der Beklagte zu 18 %.
Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger zu 34 %, der Beklagte zu 66 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
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