Oberlandesgericht Köln, 1993-09-17, 6 U 206/92

6 U 206/92Supreme CourtSep 17, 1993

Full text

Oberlandesgericht Köln — 6 U 206/92 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1993-09-17

Aktenzeichen: 6 U 206/92

ECLI: ECLI:DE:OLGK:1993:0917.6U206.92.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 6. Zivilsenat

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 20. Oktober 1992 verkündete Urteil der 31. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 31 O 42/92 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daߠ sich die Verurteilung der Beklagten zur Aus-kunftserteilung sowie die Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten (Ziff. I. 2. und II. des Urteils des Landgerichts) nur auf den Zeitraum ab dem 15. November 1991 erstreckt.Die Kosten der zweiten Instanz werden den Beklagten auferlegt.Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.Den Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitslei-stung abzuwenden, und zwar wegen der Verurteilung zur Unterlassung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 100.000,-- DM, hinsichtlich der Verurteilung zur Auskunftserteilung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 7.500,-- DM und hin-sichtlich des Kostenausspruchs gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 18.500,-- DM, wenn nicht die Klägerin ihrerseits vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.Die Klägerin kann die Vollstreckung durch die Beklagten wegen der erstin-stanzlichen Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 1.400,-- DM abwen-den, sofern nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.Die Parteien können die von ihnen zu erbringende Sicherheit auch durch selbst-schuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank, Volksbank oder öffent-lich-rechtlichen Sparkasse leisten.Die Beschwer der Beklagten beträgt 100.000,-- DM für die Verurteilung zur Unterlassung, 7.500,-- DM für die Verurteilung zur Auskunftserteilung und 17.500,-- DM für die Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten.

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