19 U 190/92•Oberlandesgericht Köln, 1993-09-17, 19 U 190/92
Oberlandesgericht Köln, 1993-09-17, 19 U 190/92
19 U 190/92Supreme CourtSep 17, 1993
Regest
1. Zahlt der Auftraggeber eines Architekten a conto oder aufgrund einer Rechnung, die nicht den Anforderungen der HOAI entspricht, dann kann der Auftraggeber seine Leistungen wegen ungerechtfertigter Bereicherung zurückverlangen, wenn nicht der Architekt die Berechtigung seiner Honorarforderung entsprechend der HOAI nachweist. 2. Erledigt ein Architekt für seinen Auftraggeber den gesamten Zahlungsverkehr und bezahlt er dabei auch namens des Auftraggebers seine eigenen an diesen gerichteten Rechnungen, dann muß er gegenüber der Klage des Auftraggebers aus ungerechtfertigter Bereicherung darlegen und beweisen, daß seine Forderung berechtigt war. 3. Geht die Tätigkeit eines Architekten über das normale Leistungsbild der HOAI hinaus, dann handelt es sich um besondere Leistungen im Sinne von § 2 Abs. 3 HOAI, wenn sie zur Errichtung des Objektes in Beziehung stehen. Liegt insoweit keine schriftliche Honorarvereinbarung vor, muß der Architekt nach § 5 Abs. 4 HOAI abrechnen.
Full text
Oberlandesgericht Köln — 19 U 190/92 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1993-09-17
Aktenzeichen: 19 U 190/92
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1993:0917.19U190.92.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 19. Zivilsenat
Normen: HOAI §§ 2, 5; BGB § 812
Leitsätze
- Zahlt der Auftraggeber eines Architekten a conto oder aufgrund einer Rechnung, die nicht den Anforderungen der HOAI entspricht, dann kann der Auftraggeber seine Leistungen wegen ungerechtfertigter Bereicherung zurückverlangen, wenn nicht der Architekt die Berechtigung seiner Honorarforderung entsprechend der HOAI nachweist.
- Erledigt ein Architekt für seinen Auftraggeber den gesamten Zahlungsverkehr und bezahlt er dabei auch namens des Auftraggebers seine eigenen an diesen gerichteten Rechnungen, dann muß er gegenüber der Klage des Auftraggebers aus ungerechtfertigter Bereicherung darlegen und beweisen, daß seine Forderung berechtigt war.
- Geht die Tätigkeit eines Architekten über das normale Leistungsbild der HOAI hinaus, dann handelt es sich um besondere Leistungen im Sinne von § 2 Abs. 3 HOAI, wenn sie zur Errichtung des Objektes in Beziehung stehen. Liegt insoweit keine schriftliche Honorarvereinbarung vor, muß der Architekt nach § 5 Abs. 4 HOAI abrechnen.
Tenor
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Die Berufung des Beklagten gegen das am 04.08.1992 verkündete Urteil der 17. Zivil- kammer des Landgerichts Köln - 17 O 22/90 - wird in Höhe eines Teilbetrages von 14.677,20 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 28.03.1990 zurückgewiesen.
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Auf die Anschlußberufung des Klägers wird der Beklagte unter teilweiser Abänderung des angefochtenen Urteils verurteilt, an den Be- klagten weitere 26.464,89 DM nebst 4 % Zin- sen seit dem 28.03.1990 zu zahlen. Wegen des weitergehenden Zinsanspruchs wird die Klage abgewiesen und die Anschlußberufung zurück- gewiesen.
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Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlußur- teil vorbehalten.
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Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Zwangsvollstrek- kung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 46.500,-- DM abwenden, sofern nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Beide Parteien kön- nen die Sicherheit auch durch selbstschuld- nerische Bürgschaft einer deutschen Großbank oder öffentlichen Sparkasse erbringen.
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