7 U 89/93•Oberlandesgericht Köln, 1993-09-16, 7 U 89/93
Full text
Oberlandesgericht Köln — 7 U 89/93 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1993-09-16
Aktenzeichen: 7 U 89/93
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1993:0916.7U89.93.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 7. Zivilsenat
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 5. März 1993 verkündete Urteil der 16. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 16 O 384/92 - teilweise abgeändert und unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung insgesamt wie folgt neu gefaßt:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 18.429,46 DM nebst 4% Zinsen seit dem 29.O4.1992 zu zahlen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen tragen der Kläger zu 7 % und die Beklagte zu 93%.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Parteien können die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden, wenn nicht die jeweilige Gegenpartei vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Sicherheit beträgt im Falle der Vollstreckung durch den Kläger 24.OOO,OO DM und im Falle der Vollstreckung durch die Beklagte 5OO,OO DM. Die Beklagte kann die Sicherheit auch durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank oder öffentlichen Sparkasse leisten.
Die Revision wird zugunsten der Beklagten zugelassen.
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