6 U 24/93•Oberlandesgericht Köln, 1993-08-13, 6 U 24/93
Full text
Oberlandesgericht Köln — 6 U 24/93 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1993-08-13
Aktenzeichen: 6 U 24/93
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1993:0813.6U24.93.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 6. Zivilsenat
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 8. Dezember 1992 verkündete Urteil der 31. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 31 O 415/92 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß der Beklagten gestattet wird, die Auskunft gemäß Ziff. 2 des vorgenannten Urteils, soweit sie die Namen der Abnehmer betrifft, gegenüber einem vereidigten Wirtschaftsprüfer zu erteilen, sofern sie diesen ermächtigt und verpflichtet, der Klägerin auf Anfrage darüber Auskunft zu geben, ob ein bestimmter Abnehmer oder eine bestimmte Lieferung in dem zu erstellenden Verzeichnis enthalten ist.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung abzuwenden, und zwar wegen der Unterlassungsverurteilung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 250.000,00 DM, hinsichtlich der Verurteilung zur Auskunftserteilung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 25.000,00 DM und hinsichtlich des Kostenausspruchs gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 35.000,00 DM, wenn nicht die Klägerin ihrerseits vor der Voll-streckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Beide Parteien können die von ihnen zu erbringende Sicherheit auch durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank oder öffentlich-rechtlichen Sparkasse leisten.
Die Beschwer der Beklagten durch dieses Urteil beträgt 550.000,00 DM.
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