22 U 26/93•Oberlandesgericht Köln, 1993-06-22, 22 U 26/93
Full text
Oberlandesgericht Köln — 22 U 26/93 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1993-06-22
Aktenzeichen: 22 U 26/93
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1993:0622.22U26.93.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 22. Zivilsenat
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 22. Dezember 1992 verkündete Teil-Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Bonn - 7 0 449/91 - teilweise abgeändert und die Beklagte über die Verurteilung durch vorgenanntes Urteil hinaus verurteilt:
- Das unter dem Datum des 16.03.1990 erstellte Nachlaßverzeichnis zu ergänzen hinsichtlich
a) der bebauten Grundstücke G. 21 und G. 16, XXXX C., eingetragen im Grundbuch von N., Blatt 0149, laufende Nummer 1 und 2,
b) der Wohnungseinrichtungen, soweit sie der Beklagten innerhalb von 10 Jahren vor der Eheschließung mit dem Erblasser Prof. Dr. med H. Q. I. E. schenkweise übereignet worden sind,
c) Anschaffungen, soweit sie innerhalb von 10 Jahren vor der Eheschließung des Erblassers mit der Beklagten vom Erblasser getätigt und der Beklagten zugewandt worden sind und über die Befriedigung des laufenden Lebensbedarfes hinausgingen und nicht die unter Ziffer 1 b) erfaßten Wohnungseinrichtungen betreffen (z. B. Schmuck, Kunstgegenstände, Wertpapiere, Grundstücke).
- Den Wert ermitteln zu lassen hinsichtlich der im Antrag zu 1. a) genannten Grundstücke.
Im übrigen wird der Antrag zu Ziffer 1 c) abgewiesen und die Berufung insoweit zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die. Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagten wird gestattet, die Vollstreckung des Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 8.500,00 DM abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
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