2 W 65/93•Oberlandesgericht Köln, 1993-06-04, 2 W 65/93
Full text
Oberlandesgericht Köln — 2 W 65/93 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 1993-06-04
Aktenzeichen: 2 W 65/93
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1993:0604.2W65.93.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 2. Zivilsenat
Tenor
I. Auf die sofortige weitere Beschwerde des Gläubigers wird der Beschluß der 6. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 24.03.1993 (6 T 283/92) unter Zurückweisung der weitergehenden Beschwerde teilweise abgeändert und wie folgt neu gefaßt:
-
Es wird angeordnet, daß dem Schuldner bei der Vollstreckung aus dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluß vom 20.01.1992 hinsichtlich des laufenden Unterhalts (360,00 DM monatlich) und hinsichtlich der Unterhaltsrückstände aus der Zeit ab 17.01.1991 für die Zeit ab 01.07.1993 folgende Beträge verbleiben müssen: 1.411,30 DM monatlich zuzüglich 70 % des Mehrbetrages, höchstens aber 2.332,30 DM.
-
Bei Vollstreckung hinsichtlich der titulierten Unterhaltsansprüche für die Zeit bis zum 16.01.1991 und der Kosten gelten die Freibeträge der Tabelle zu § 850 c ZPO bei Unterhaltspflicht für drei Personen, mindestens jedoch 2.332,30 DM.
II. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und des Verfahrens der weiteren Beschwerde werden gegeneinander aufgehoben.
Wondering how this text applies to your situation?
Free consultation, no commitment
Describe your situation. Our team will contact you by email about your consultation.
Continue your research in ChatGPT or Claude
Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.