25 U 35/92•Oberlandesgericht Köln, 1993-04-30, 25 U 35/92
Full text
Oberlandesgericht Köln — 25 U 35/92 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 1993-04-30
Aktenzeichen: 25 U 35/92
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1993:0430.25U35.92.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 25. Zivilsenat
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 2. Oktober 1992 verkündete Urteil der 10. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln - 90 O 24/92 - dahin abgeändert, daß die Klage abgewiesen wird.
Die Kosten des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens werden der Klägerin auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 3.100,00 DM abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in entsprechender Höhe Sicherheit leistet.
Beiden Parteien wird gestattet, die Sicherheit auch durch Bürgschaft einer bundesdeutschen Großbank, Genossenschaftsbank oder öffentlichen Sparkasse zu erbringen.
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