22 U 159/85•Oberlandesgericht Köln, 1986-02-04, 22 U 159/85
Full text
Oberlandesgericht Köln — 22 U 159/85 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1986-02-04
Aktenzeichen: 22 U 159/85
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1986:0204.22U159.85.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 22. Zivilsenat
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten zu 1) wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 26.April 1985
- 5 0 22/84 - teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefaßt:
Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, an den Kläger 2.938,36 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 16.12.1983 zu zahlen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz werden wie folgt verteilt: Die Gerichtskosten tragen der Kläger zu 43 % und die Beklagte zu 1) zu 57 %. Dieaußergerichtlichen Kosten des Klägers tragen zu
40 % dieser selbst und zu 60 % die Beklagte zu 1); die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) tragen zu 60 % diese selbst und zu 40 % der Kläger. Über die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2) ist im ersten Rechtszug bereits gesondert entschieden.
Die Kosten der Berufung tragen die Kläger zu 1/3 und die Beklagte zu 2) zu 2/3.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
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