Oberlandesgericht Hamm, 2026-07-14, 10 W 8/26

10 W 8/26Supreme CourtJul 14, 2026

Regest

Gemäß § 8 S. 2, 3 LwVG in Verbindung mit § 1 Abs. 2 S. 1 JustG NRW, § 35 Abs. 2 JuZuVO NRW ist das Oberlandesgericht Hamm für die Entscheidung von sämtlichen in NRW nach dem 01.07.2025 anhängig gemachten Beschwerden in Landwirtschaftssachen zuständig. Eine formlos bindende Hoferbenbestimmung kann bei Vorliegen eines wichtigen Grundes im Einzelfall widerrufen werden, zum Beispiel wenn die Wirtschaftsfähigkeit des formlos bestimmten Hoferben wegfällt.Schwere Erkrankungen des Erbanwärters können die Wirtschaftsfähigkeit ausschließen, so z. B. bei ausgeprägtem Krankheitsbild einer manischen Depression oder Schizophrenie, wobei jedoch jede pauschale Bewertung zu unterbleiben hat und es einer Betrachtung des Einzelfalles bedarf. Auch einem psychisch erkrankten Menschen kann bei ordnungsgemäßer Behandlung und Krankheitseinsicht die Führung eines landwirtschaftlichen Betriebs möglich sein. Obwohl der Hofübergabevertrag ein Rechtsgeschäft unter Lebenden ist, richtet sich sein Zweck auf die Vorwegnahme der Erbfolge, sodass ein Hofübergabevertrag, der im Widerspruch zu einer vorherigen formlosen Hoferbenbestimmung im Sinne von § 7 Abs. 2 HöfeO steht, regelmäßig unwirksam ist.

Full text

Oberlandesgericht Hamm — 10 W 8/26 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2026-07-14

Aktenzeichen: 10 W 8/26

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2026:0714.10W8.26.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 10. Zivilsenat

Normen: § 8 S. 2, 3 LwVG in Verbindung mit § 1 Abs. 2 S. 1 JustG NRW, § 35 Abs. 2 JuZuVO NRW; §§ 6 Abs. 1 Ziff. 1), 7 Abs. 2 HöfeO

Leitsätze

  1. Gemäß § 8 S. 2, 3 LwVG in Verbindung mit § 1 Abs. 2 S. 1 JustG NRW, § 35 Abs. 2 JuZuVO NRW ist das Oberlandesgericht Hamm für die Entscheidung von sämtlichen in NRW nach dem 01.07.2025 anhängig gemachten Beschwerden in Landwirtschaftssachen zuständig.
  2. Eine formlos bindende Hoferbenbestimmung kann bei Vorliegen eines wichtigen Grundes im Einzelfall widerrufen werden, zum Beispiel wenn die Wirtschaftsfähigkeit des formlos bestimmten Hoferben wegfällt.Schwere Erkrankungen des Erbanwärters können die Wirtschaftsfähigkeit ausschließen, so z. B. bei ausgeprägtem Krankheitsbild einer manischen Depression oder Schizophrenie, wobei jedoch jede pauschale Bewertung zu unterbleiben hat und es einer Betrachtung des Einzelfalles bedarf. Auch einem psychisch erkrankten Menschen kann bei ordnungsgemäßer Behandlung und Krankheitseinsicht die Führung eines landwirtschaftlichen Betriebs möglich sein.
  3. Obwohl der Hofübergabevertrag ein Rechtsgeschäft unter Lebenden ist, richtet sich sein Zweck auf die Vorwegnahme der Erbfolge, sodass ein Hofübergabevertrag, der im Widerspruch zu einer vorherigen formlosen Hoferbenbestimmung im Sinne von § 7 Abs. 2 HöfeO steht, regelmäßig unwirksam ist.

Tenor

Die Beschwerde des Beteiligten zu 1) vom 14.11.2025 gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Landwirtschaftsgericht - Aachen vom 14.10.2025 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Auslagen der Beteiligten zu 2) werden dem Beteiligten zu 1) auferlegt.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 236.828,00 € festgesetzt.

Gründe

Gründe:

I.

Der am 00.00.000 geborene Beteiligte zu 1) ist der Sohn der am 10.05.2021 verstorbenen K. P. L. geborene M. (geboren am 00.00.0000) und ihres am 23.01.2010 vorverstorbenen Ehemannes R. T. L. (geboren am 00.00.0000).

Die am 00.00.0000 geborene Beteiligte zu 2) ist die Schwester des Beteiligten zu 1) und die Tochter von K. P. L. und R. T. L.. Diese hatten keine weiteren Kinder.

K. P. L. und R. T. L. waren die Eigentümer eines Ehegattenhofes im Sinne der Höfeordnung. Sie bewirtschafteten diesen bis zum Jahr 1994 gemeinsam mit dem Beteiligten zu 1) in einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Diese wurde im Jahr 1994 aufgelöst. In der Folgezeit erfolgte die Bewirtschaftung durch den Beteiligten zu 1) aufgrund eines mit K. P. L. und R. T. L. abgeschlossenen Pachtvertrags.

In einem Erbvertrag vom 08.02.2002 setzten K. P. L. und ihr Ehemann R. T. L. einander wechselseitig zu Hoferben ein. Sie bestimmten den Beteiligten zu 1) zum Hoferben des Überlebenden (Bl. 39 ff. GA I).

Bei dem Beteiligten zu 1) trat ab dem Jahr 2003 eine psychische Erkrankung in Form einer paronoid-halluzinatorischen Psychose auf, infolge derer er sich stationär behandeln lassen musste (Bl. 152 ff. GA I).

Am 01.11.2004 unterzeichneten der Beteiligte zu 1), K. P. L. und R. T. L. eine Erklärung über die einvernehmliche Auflösung des Pachtvertrags (Bl. 144 GA I). Entgegen dieser Vereinbarung setzte der Beteiligten zu 1), nach Abschluss einer Behandlung, die Bewirtschaftung des Hofes fort.

Am 30.11.2004 kam es zu einem Vorfall, nach dem sich der Beteiligte zu 1) bis zum 06.01.2005 erneut in stationäre Behandlung begeben musste.

In der Folgezeit kam es zu erheblichen Konflikten zwischen dem Beteiligten zu 1) auf der einen Seite sowie K. P. L. und R. T. L. auf der anderen Seite.

Wegen der Nichtbezahlung von Rechnungen bzw. der Kündigung des Versorgungsvertrags wurde zwischenzeitig die Stromversorgung des Hofes durch den Versorger unterbrochen. Die Stromversorgung wurde zunächst über ein Notstromaggregat wieder herstellt.

Im Jahr 2007 wurde gegen den Beteiligten zu 1) ein Strafverfahren wegen Nötigung, gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr und Fahrens ohne Fahrerlaubnis geführt. Er war nach § 126a StPO untergebracht. In dem Verfahren wurde ein Gutachten des forensisch-psychiatrischen Sachverständigen Dr. W. B., Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie aus C., eingeholt. Die Voraussetzungen für eine Unterbringung im Maßregelvollzug wurden im schriftlichen Gutachten vom 09.08.2007 nicht festgestellt (Bl. 174 ff. GA I).

Im Folgenden kam es zwischen dem Beteiligten zu 1) und seinen Eltern zu Streitigkeiten über die Herstellung eines Kanalanschlusses für den Hof.

Mit Schreiben vom 03.03.2008 erklärten K. P. L. und R. T. L. die fristlose Kündigung des Pachtvertrags wegen Nichtzahlung der Pacht und Nichtzahlung von Nebenkosten (Bl. 149 GA). Der Beteiligte zu 1) setzte die Bewirtschaftung des Hofes weiterhin fort.

Im Jahr 2008 wurde dem Beklagten durch einstweilige Anordnung vorläufig ein Betreuer u. a. mit dem Aufgabenkreis „Vertretung bei der Führung eines landwirtschaftlichen Betriebs“ eingerichtet. Für diesen Aufgabenkreis wurde ein Einwilligungsvorbehalt angeordnet (Bl. 180 f. GA I).

Anlass für die Betreuerbestellung war, dass es zu erheblichen Versäumnissen bei der Führung des landwirtschaftlichen Betriebs gekommen war, nämlich zu einer fehlenden Registrierung von 62 Milchkühen und Versäumnissen bei der Beantragung von Fördermitteln.

Mit Beschluss vom 24.07.2008 erfolgte für den Beteiligten zu 1) eine Betreuerbestellung in der Hauptsache. Auch die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts blieb bestehen. Grund für die Betreuerbestellung war eine Erkrankung in Form einer akuten Psychose aus dem schizophrenen Formenkreis.

Es kam zu einer erneuten fristlosen Kündigung des Pachtvertrags durch K. P. L. und R. T. L.. Der Beteiligte zu 1) erklärte mit Schreiben vom 12.06.2008, dass er dieser nicht entgegentreten werde. K. P. L., R. T. L. und der Betreuer des Beteiligten zu 1) schlossen eine Aufhebungsvereinbarung bezüglich des Pachtvertrags (Bl. 145 GA I).

Zwischen Juni 2008 und Februar 2009 gab der Beteiligte zu 1) die Bewirtschaftung des Hofes auf.

K. P. L. und R. T. L. schlossen am 12.12.2008 mit der Beteiligten zu 2) einen notariellen Hofübergabevertrag (UR-Nr. N01 des Notars Dr. Dr. A. D. E. in F.), in dem sie ihr den verfahrensgegenständlichen Hof übertrugen (Bl. 13 ff. GA I). Die Beteiligte zu 2) verpflichtete sich in § 2, dem Beteiligten zu 1) eine Abfindung gemäß § 17 Abs. 2 in Verbindung mit § 12 HöfeO in Höhe von einem Viertel des damaligen Hofwertes (22.202,63 €) zu zahlen. Ein Teilbetrag in Höhe von 11.101,33 € war fällig innerhalb von drei Monaten nach dem Tode des Erstversterbenden. Der Restbetrag war fällig innerhalb von drei Monaten nach dem Tode des Längstlebenden. Das Amtsgericht - Landwirtschaftsgericht - Aachen genehmigte den Hofübergabevertrag am 14.05.2009.

K. P. L. und R. T. L. setzten die Beteiligte zu 2) mit notariellem Erbvertrag vom 12.12.2008 - UR-Nr. N02 des Notars Dr. Dr. A. D. E. in F. zur Hoferbin des Überlebenden ein (Bl. 43 ff. GA I).

Ausweislich eines Gutachtens des Prof. Dr. G. H. I. aus X. hatte sich der Zustand des Beteiligten zu 1) im Jahr 2014 stark verbessert (Bl. 239 ff. GA I). Die Betreuung wurde aufgehoben.

Der Beteiligte zu 1) hat in dem vorliegenden Verfahren die Ansicht vertreten, dass der Hofübergabevertrag an die Beteiligte zu 2) nichtig sei, da er selbst bereits zuvor formlos bindend von seinen Eltern zum Hoferben bestimmt worden sei. Er hat behauptet, die Einleitung des Betreuungsverfahrens sei Teil einer Strategie gewesen, um ihn vom Hof zu vertreiben. Zu der zeitweisen Nichtzahlung der Pacht sei er wegen der unberechtigten schenkweisen Weggabe von Rindern durch seine Eltern berechtigt gewesen. Die Abholung von Rindern am 20.05.2008 sei darauf zurückgegangen, dass diese durch seinen Betreuer veräußert worden seien. Der Gutachter im Betreuungsverfahren habe unter dem Einfluss von K. P. L., die seit Jahren bei ihm in Behandlung gewesen sei, agiert. Der Beteiligte zu 1) habe den Hof bis Februar 2009 bewirtschaftet, insbesondere habe er bis dahin die gesamten Wasser- und Stromkosten des Hofes getragen. Er habe noch im Herbst 2008 auf seine Kosten Mist auf den Feldern ausgebracht. Er ist der Ansicht, dass der durch seinen damaligen Betreuer geschlossene Aufhebungsvertrag des Pachtvertrags mangels Genehmigung durch das Betreuungsgericht nichtig sei.

Der Beteiligte zu 1) hat ursprünglich im Wege des Stufenantrags Auskunft über den hoffreien Nachlass der K. P. L. und Zahlung eines noch zu beziffernden Pflichtteils- bzw. Pflichtteilsergänzungsanspruchs verlangt. Das Verfahren über die Anträge wegen des hoffreien Vermögens ist abgetrennt und an das Landgericht Aachen verwiesen worden.

Der Beteiligte zu 1) hat zuletzt beantragt,

  1. festzustellen, dass der Hofübergabevertrag vom 12.12.2008 - UR-Nr. N01 des Notars Dr. Dr. A. D E. in F. - nichtig ist;

  2. festzustellen, dass der Erbvertrag vom 12.12.2008 - UR-Nr. N02 des Notars Dr. Dr. A. D. E. in F. - unwirksam ist, soweit in dessen § 4 die Beteiligte zu 2) als Hoferbin im Sinne der Höfeordnung und deren Abkömmlinge als deren Ersatzerben nach dem Letztversterbenden der Eheleute K. P. L. geborene M. und R. T. L. eingesetzt wurden;

  3. hilfsweise für den Fall, dass dem Antrag zu 1. entsprochen und der Antrag zu 2. abgewiesen werde,

a) die Beteiligte zu 2) zu verpflichten, dem Beteiligten zu 1) Auskunft über den zuletzt vor dem 10.05.2021 festgestellten Einheitswert des Hofes im Sinne des § 48 BewG sowie über etwaige Nachlassverbindlichkeiten im Sinne von § 12 Abs. 3 HöfeO, die im Verhältnis der Erben zueinander den Hof treffen und die der Hoferbe alleine zu tragen hat, zu erteilen und diese Auskunft durch geeignete Belege hinsichtlich des Einheitswertes in Form der Vorlage eines Einheitswertbescheids des zuständigen Finanzamts, zu belegen,

b) die Beteiligte zu 2) zu verpflichten, an den Beteiligten zu 1) einen Abfindungsbetrag gemäß § 2303 Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 12 Abs. 2, 5 und 10 HöfeO in nach der Auskunftserteilung gemäß vorstehenden Hilfsantrag zu 3 a) noch zu beziffernder Höhe zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem auf die Rechtshängigkeit folgenden Tag zu zahlen.

Die Beteiligten zu 2) hat beantragt,

die Anträge zurückzuweisen.

Die Beteiligte zu 2) hat die Ansicht vertreten, dass eine Bindung von K. P. L. und R. T. L. an eine etwaige formlos bindende Hoferbenbestimmung nicht mehr bestanden habe, weil der Beteiligte zu 1) den Hof nicht mehr bewirtschaftet habe und nicht wirtschaftsfähig gewesen sei. Die Abholung der Rinder am 20.05.2008 sei aufgrund eines Einschreitens des Veterinäramts erfolgt.

Das Amtsgericht - Landwirtschaftsgericht - Aachen hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen J. N. und O. Q..

Sodann hat das Landwirtschaftsgericht die Anträge des Beteiligten zu 1) zurückgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass der Erbvertrag vom 12.12.2008 und der Hofübergabevertrag vom 12.12.2008 nicht nichtig bzw. unwirksam seien, weil sie gegen eine formlos bindende Hoferbenbestimmung verstoßen hätten. Selbst wenn K. P. L. und R. T. L. den Beteiligten zu 1) formlos bindend zu ihrem Hoferben bestimmt hätten, hätten sie sich von dieser Bindung wirksam gelöst. Die formlos bindende Hoferbenbestimmung ende, wenn der Abkömmling nicht mehr auf dem Hof beschäftigt sei. Ein wichtiger Grund für eine rein faktische Beendigung der Bewirtschaftung liege vor, wenn die Wirtschaftsfähigkeit des Hoferben wegfalle. Schwere Erkrankungen könnten die Wirtschaftsfähigkeit ausschließen. Die bei dem Beteiligten zu 1) erstmals 2003 manifestierte paranoid-halluzinatorische Psychose stelle ein Krankheitsbild dar, das die Wirtschaftsfähigkeit auszuschließen vermöge. Es sei der Überzeugung, dass es ab den Jahren 2007/2008 zu Verhaltensauffälligkeiten des Beteiligten zu 1) gekommen sei, die sich in Konflikten um die Bewirtschaftung des Hofes geäußert hätten. Unstreitig hätten erhebliche finanzielle Verluste durch die Nichtbeantragung von Fördermitteln gedroht. Es sei zu Beanstandungen wegen der Ohrenmarken von Kälbern gekommen. Ebenfalls unstreitig habe es Manipulationen an den Rinderpässen gegeben. Des Weiteren sei es zu einer zwischenzeitigen Unterbrechung der Stromversorgung gekommen. Aufgrund der medizinischen Situation des Beteiligten zu 1) und den vorstehenden Entwicklungen hätten K. P. L. und R. T. L. davon ausgehen dürfen, dass der Beteiligte zu 1) zu einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung des Hofes nicht in der Lage sei. Sie seien berechtigt gewesen, die Bewirtschaftung des Hofes zu beenden und die Hofnachfolge abweichend von ihrer ursprünglichen Absicht zu regeln. Eine Formbedürftigkeit für die Beendigungserklärung bestehe nicht. Es sei ausreichend, dass die Eltern des Beteiligten zu 1) ihm gegenüber zum Zeitpunkt des Abschlusses des Hofübergabevertrags zum Ausdruck gebracht hätten, dass sie die weitere Bewirtschaftung durch ihn beenden wollten. Der bedingte Hilfsantrag zu 3) sei nicht gestellt, da eine der Bedingungen, die Begründetheit des Antrags zu 1), nicht eingetreten sei.

Gegen diesen Beschluss wendet sich der Beklagte zu 1) mit seiner Beschwerde. Er ist der Ansicht, dass er einen Anspruch auf Zustellung einer Ausfertigung habe und erst danach die Frist zur Begründung seine Beschwerde zu laufen beginne. Seine Rechte seinen entsprechend der Umlegungsordnung von 1920 in den nachfolgenden Rezessen festgehalten. Die den Hof betreffenden Rechte seien in einem „Rezess in der Umlegungssache S. N03“ von 1932 aufgeführt. Er beantrage Einsicht in diesen Rezess, der bei der Stadt V. liege.

Mit Beschluss vom 19.12.2025 hat das Amtsgericht - Landwirtschaftsgericht - Aachen der Beschwerde nicht abgeholfen und sie dem Oberlandesgericht Köln zur Entscheidung vorgelegt, wo das Verfahren am 13.01.2026 eingegangen ist.

Das Oberlandesgericht Köln hat mit Beschluss vom 15.01.2026 die Sache zuständigkeitshalber an das Oberlandesgericht Hamm abgegeben.

Mit Schreiben vom 26.01.2026 hat der Beteiligte zu 1) Beschwerde gegen den Nichtabhilfebeschluss vom 19.12.2025 eingelegt.

Mit Schreiben vom 29.01.2026 hat der Beteiligte zu 1) sofortige Beschwerde gegen die Abgabe des Verfahrens an das Oberlandesgericht Hamm eingelegt und Akteneinsicht beantragt. Zur Begründung seiner sofortigen Beschwerde hat er ausgeführt, dass ihm kein rechtliches Gehör gewährt worden sei.

II.

Die Beschwerde des Beteiligten zu 1) hat keinen Erfolg.

Die Beschwerde ist zulässig.

a)

Gemäß § 8 S. 2, 3 LwVG in Verbindung mit § 1 Abs. 2 S. 1 JustG NRW, § 35 Abs. 2 JuZuVO NRW ist das Oberlandesgericht Hamm für die Entscheidung von sämtlichen in NRW nach dem 01.07.2025 anhängig gemachten Beschwerden in Landwirtschaftssachen zuständig. Das Oberlandesgericht Köln hat somit zutreffend, nachdem das Amtsgericht - Landwirtschaftsgericht - Aachen die Akte dort zur Entscheidung vorgelegt hatte, das Verfahren an das Oberlandesgericht Hamm als zuständiges Gericht abgegeben. Ein gesondertes Rechtsmittel, um diese Entscheidung anzugreifen, stand dem Beteiligten zu 1) nicht zu. Über die als sofortige Beschwerde bezeichnete Eingabe des Beteiligten zu 1) vom 29.01.2026 war somit nicht isoliert zu entscheiden.

b)

Auch über die Beschwerde des Beteiligten zu 1) vom 26.01.2026 gegen den Nichtabhilfebeschluss vom 19.12.2025 war nicht gesondert zu entscheiden, da das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ein gesondertes Rechtsmittel nicht vorsieht.

c)

Das Oberlandesgericht kann über die Beschwerde des Beteiligten zu 1) ohne weiteres Zuwarten entscheiden. Entgegen seiner Rechtsauffassung beginnt die Frist zur Begründung seiner Beschwerde nicht erst mit der Zustellung einer Ausfertigung des angegriffenen Beschlusses zu laufen. Wie das Amtsgericht - Landwirtschaftsgericht - Aachen zutreffend ausgeführt hat, erfolgt die Bekanntgabe von Beschlüssen in Höfesachen durch Zustellung einer beglaubigten Abschrift.

Die Beschwerde des Beteiligten zu 1) ist unbegründet.

a)

Zutreffend hat das Amtsgericht - Landwirtschaftsgericht - Aachen entschieden, dass der Erbvertrag vom 12.12.2008 nicht nichtig ist, weil er nicht gegen eine formlos bindende Hoferbenbestimmung verstößt.

aa)

Dabei kann es dahinstehen, ob hier überhaupt eine formlos bindende Hoferbenbestimmung des Beteiligten zu 1) nach §§ 6 Abs. 1 Ziff. 1), 7 Abs. 2 HöfeO erfolgt ist. Diese hätte im vorliegenden Fall des Ehegattenhofs dazu geführt, dass der Beteiligte zu 1) Schlusserbe des überlebenden Ehegatten geworden wäre.

bb)

Eine etwaige formlos bindende Hoferbenbestimmung wurde nämlich jedenfalls widerrufen. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes kann im Einzelfall ein Widerruf - auch einer formlosen Hoferbenbestimmung - in Betracht kommen (OLG Hamm, Beschluss vom 16.08.1984 - 10 Wlw 8/84 - (493) -, juris; Düsing/Martinez/Düsing/Sieverdingbeck-Lewers, 2. Auflage 2022, HöfeO § 7 Rn. 19, beck-online).

Dies ist vorliegend der Fall.

Ein derartiger wichtiger Grund ist nämlich zu bejahen, wenn die Wirtschaftsfähigkeit des formlos bestimmten Hoferben wegfällt. Denn das Erfordernis der Wirtschaftsfähigkeit müssen der gesetzliche, auch der formlos bestimmte. der vom Erblasser durch Verfügung von Todes wegen berufene und der durch Übergabevertrag bestimmte Hoferbe erfüllen (Lüdtke-Handjery/von Jeinsen/von Jeinsen, 11. Auflage 2015, HöfeO § 6 Rn. 93, beck-online; Nomos-BR/Graß HöfeO/Christiane Graß, 1. Auflage 2018, HöfeO § 7 Rn. 1, 6, beck-online).

Von einem Wegfall der Wirtschaftsfähigkeit des Beteiligten zu 1) kann vorliegend objektiv ausgegangen werden.

(1)

Wirtschaftsfähig ist ein Erbanwärter dann, wenn er nach seinen körperlichen und geistigen Fähigkeiten, nach seinen Kenntnissen und nach seiner Persönlichkeit in der Lage ist, den von ihm zu übernehmenden Hof ordnungsgemäß selbst zu bewirtschaften, und zwar so, dass keine größeren Ausfälle in den Erträgen des Hofes eintreten als diejenigen, die auch bei der Wirtschaftsführung eines anderen, den Anforderungen einer ordnungsmäßigen Wirtschaft gewachsenen Landwirts eintreten würden (Lüdtke-Handjery/von Jeinsen/von Jeinsen, 11. Auflage 2015, HöfeO § 6 Rn. 95, beck-online).

(2)

Weiterhin zutreffend hat das Landwirtschaftsgericht ausgeführt, dass schwere Erkrankungen die Wirtschaftsfähigkeit ausschließen können, so z. B. bei ausgeprägtem Krankheitsbild einer manischen Depression oder Schizophrenie (Lüdtke-Handjery/von Jeinsen/von Jeinsen, 11. Auflage 2015, HöfeO § 6 Rn. 109, beck-online, konkret zur Schizophrenie; OLG Oldenburg, Beschluss vom 07.05.1965 - 3 Wlw 13/65 -, juris). Hierbei hat jede pauschale Bewertung zu unterbleiben, und es ist durch eine Betrachtung des Einzelfalls zu klären, ob das Vorliegen der paranoid-halluzinatorischen Psychose und mithin einer schweren psychischen Erkrankung zu einem Wegfall der Wirtschaftsfähigkeit führt. Auch einem psychisch erkrankten Menschen kann, wie auch das Landwirtschaftsgericht festgestellt hat, bei ordnungsgemäßer Behandlung und Krankheitseinsicht die Führung eines landwirtschaftlichen Betriebs möglich sein. Allerdings war es bei der Prüfung der Wirtschaftsfähigkeit des Beteiligten zu 1) nicht notwendig, die für die Wirtschaftsfähigkeit nicht relevanten Details seiner psychischen Erkrankung, die Details des Konflikts mit seinen Eltern und die ordnungsgemäße Führung des Betreuungsverfahrens aufzuklären. Richtigerweise lässt sich, wie das Landwirtschaftsgericht ausführt, aus der fehlenden Betreuungsbedürftigkeit nicht auf die Wirtschaftsfähigkeit schließen.

(3)

Das Landwirtschaftsgericht hat aus zutreffenden Gründen bejaht, dass die Wirtschaftsfähigkeit des Beteiligten zu 1) jedenfalls ab dem Jahr 2007 entfallen war. Dies ergibt sich daraus, dass es zu erheblichen Verhaltensauffälligkeiten des Beteiligten zu 1) kam. Diese führten dazu, dass er den Hof nicht mehr ordnungsgemäß bewirtschaftete. Es kam infolgedessen zu der Gefahr größerer Ausfälle der Erträge des Hofes, die bei einer Wirtschaftsführung eines anderen, den Anforderungen einer ordnungsmäßigen Wirtschaft gewachsenen Landwirts nicht eingetreten wären. So drohten unstreitig erhebliche finanzielle Verluste wegen der Nichtbeantragung von Fördermitteln, es kam zu Beanstandungen wegen der Ohrenmarken der Kälber und zu Manipulationen an Rinderpässen (Bl. 164 GA I). Zudem kam es zu einer Unterbrechung der Stromversorgung, wobei es dem Beteiligten zu 1) oblegen hätte, alle notwendigen Maßnahmen, um diese zu vermeiden und so Schaden vom Hof abzuwenden, zu treffen.

(4)

Aus den Informationen über den gesundheitlichen Zustand des Beteiligten zu 1) ergibt sich, dass diese Versäumnisse in eine Phase der Exazerbation seiner bekannten psychischen Erkrankung fielen. K. P. L. und R. T. L. konnten nicht davon ausgehen, dass es sich um eine einmalige Phase handelte und der Beteiligte zu 1) nach einer medikamentösen Neueinstellung und einer Verbesserung seiner gesundheitlichen Situation wieder zu einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung des Hofes im Stande sein würde. Denn die Erkrankung war erstmals im Jahr 2003 aufgetreten. Somit mussten K. P. L. und R. T. L. davon ausgehen, dass der Beteiligte zu 1) künftig zumindest phasenweise nicht wirtschaftsfähig sein werde und durch seine nicht planbaren Ausfälle erhebliche negative wirtschaftliche Konsequenzen für den Hof drohen.

(5)

Dem Landwirtschaftsgericht ist zudem auch dahingehend beizupflichten, dass es keine Formanfordernisse an die Beendigungserklärung bedarf. Auf die dortigen Ausführungen wird zu Vermeidung von Wiederholungen verwiesen.

b)

Ebenfalls zutreffend hat das Landwirtschaftsgericht entschieden, dass der Hofübergabevertrag vom 12.12.2008 zu Gunsten der Beteiligten zu 2) wirksam ist, weil er aus den vorstehenden Gründen ebenfalls nicht gegen eine (vermeintliche) formlos bindende Hoferbenbestimmung zu Gunsten des Beteiligten zu 1) verstößt.

Obwohl der Hofübergabevertrag ein Rechtsgeschäft unter Lebenden ist, richtet sich sein Zweck auf die Vorwegnahme der Erbfolge. Aus diesem Grund wird ein Hofübergabevertrag, der im Widerspruch zu einer vorherigen formlosen Hoferbenbestimmung im Sinne von § 7 Abs. 2 HöfeO steht, regelmäßig unwirksam sein (BGH, Beschluss vom 14.05. 1987 - BLw 2/87 -, NJW 1988, 710, 711; Nomos-BR/Graß HöfeO/Christiane Graß, 1. Auflage 2018, HöfeO § 7 Rn. 11, beck-online; Lüdtke-Handjery/von Jeinsen/von Jeinsen, 11. Auflage 2015, HöfeO § 7 Rn. 39, beck-online; Lüdtke-Handjery/von Jeinsen/Roemer, 11. Auflage 2015, HöfeO § 17 Rn. 57, beck-online; Düsing/Martinez/Düsing/Sieverdingbeck-Lewers, 2. Auflage 2022, HöfeO § 7 Rn. 19, beck-online).

Wie vorstehend ausgeführt, kann es dahinstehen, ob eine formlos bindende Hoferbenbestimmung des Beteiligten zu 1) erfolgt ist, da diese jedenfalls wegen seiner entfallenen Wirtschaftsfähigkeit widerrufen wurde und widerrufen werden konnte (siehe II. 2. a)).

c)

Das Landwirtschaftsgericht hat ebenfalls zutreffend festgestellt, dass der Antrag zu 3) ihm nicht zur Entscheidung angefallen ist. Ein bedingt gestellter Antrag begründet prozessual nur ein Begehren „für den Fall des Bedingungseintritts“; bleibt die Bedingung aus, fällt der Antrag nicht zur Entscheidung an.

aa)

Bei Landwirtschaftssachen handelt es sich - jedenfalls im Feststellungsverfahren nach § 11 HöfeVfO - um echte Streitsachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit; dort bedarf es bereits in erster Instanz eines konkreten Sachantrags, auf dessen Erforderlichkeit das Landwirtschaftsgericht nach § 14 Abs. 2 S. 2 LwVG in Verbindung mit § 139 Abs. 1 S. 2 ZPO hinwirken muss (OLG Hamm, Beschluss vom 25.03.2021 - I-10 W 27/19 -, Rn. 53, juris).

bb)

Der Antrag zu 3) war hier anlog § 133 BGB auslegungsbedürftig. Vorliegend stellt der Wortlaut, nach dem die Bescheidung des Antrags daran geknüpft wurde, dass der Antrag zu 1) Erfolg, der Antrag zu 2) jedoch nicht, die Grenze der Auslegung dar. Dass es sich bei der untypischen Abhängigkeit von dem Erfolg eines anderen Antrags nicht um ein Versehen handelte, ergibt sich aus dem Schriftsatz vom 10.09.2024 (Bl. 104 f. GA I) in dem die Verfahrensbevollmächtigte des Beteiligten zu 1) nach einem vorausgegangenen Zahlendreher noch einmal eindeutig klarstellte, unter welchen Voraussetzungen der Antrag zur Entscheidung anfallen sollte. Eine Begründung für diese Bedingungen erfolgte nicht.

cc)

Das Landwirtschaftsgericht war auch nicht gemäß § 28 Abs. 2 FamFG verpflichtet, vorab darauf hinzuweisen, dass der Antrag in der gewählten Form nicht zur Entscheidung anfällt. Im Antragsverfahren ist zwar auf sachdienlicheAnträge hinzuwirken, die inhaltlich geeignet sind, das erkennbar verfolgte Rechtsschutzziel zu erreichen. Vorliegend hatte der Verfahrensbevollmächtigte des Beteiligten zu 2) bereits mit Schriftsatz vom 26.09.2024 darauf hingewiesen, dass über den Hilfsantrag nicht zu entscheiden sein werde, da dieser von der Begründetheit des Antrags zu 1) abhängig gemacht werde (Bl. 143 GA I). Die Anträge zu 1) und 2) wurden beide maßgeblich auf das rechtliche Argument der formlosen Hoferbenbestimmung, die abweichende Regelungen hindert, gestützt. Der Verfahrensbevollmächtigten des Beteiligten zu 1) musste daher bewusst sein, dass ihre unterschiedliche Entwicklung unwahrscheinlich war. Da auch im Nachgang an den Schriftsatz vom 26.09.2024 keine Anpassung oder Klarstellung erfolgte, ist davon auszugehen, dass dies - möglicherweise im Hinblick auf § 2 des Hofübergabevertrags vom 12.12.2008 - gleichwohl dem Begehren des Beteiligten zu 1) entsprach.

d)

Soweit der Beteiligte zu 1) Einsicht in einen „Rezess in der Umlegungssache S. N03“ von 1932, der bei der Stadt V. liege, begehrt, war von Amts wegen nichts zu veranlassen, da eine Relevanz dieses Begehrens für das hiesige Verfahren nicht ersichtlich ist.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 44, 45 LwVG. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren entspricht es billigem Ermessen, dem Beteiligten zu 1) sowohl die Gerichtskosten als auch die außergerichtlichen Kosten der weiteren Beteiligten aufzuerlegen, nachdem seine Beschwerde keinen Erfolg hatte.

Der Senat hat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen hierfür nicht erfüllt sind, § 70 Abs. 2 FamFG. Es handelt sich um einen Einzelfall, dessen Ergebnis auf der spezifischen Würdigung des individuellen Sachverhalts beruht.

Der Gegenstandswert ist gemäß § 48 Abs. 2 GNotKG nach dem vierfachen Einheitswert der streitgegenständlichen Besitzung bemessen worden.

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