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12 VKl 1/23•Oberlandesgericht Hamm, 2025-11-28, 12 VKl 1/23
12 VKl 1/23Supreme CourtNov 28, 2025
Die Beantwortung der Frage, ob Art. 105 Abs. 4 der RL (EU) 2018/1972 (Elektronische Kommunikationskodex-Richtlinie) dahingehend auszulegen ist, dass dem Anbieter bereits kraft Gesetzes das Recht eingeräumt wird, die Vertragsbedingungen einseitig zu ändern, und die Endkunden im Gegenzug dazu ein Sonderkündigungsrecht erhalten (mit der Folge, dass auch § 57 TKG richtlinienkonform dahingehend auszulegen ist, dass die Vorschrift als lex specialis für den Bereich des Telekommunikationsrechts die allgemeinen Regelungen über AGB, insbesondere die §§ 307 ff. BGB, verdrängt), ist nicht derart offenkundig, dass für vernünftige Zweifel an der gegenteiligen Auffassung kein Raum bleibt (sog. „acte clair“). Hiervon kann insbesondere vor dem Hintergrund nicht ausgegangen werden, dass sowohl der Bundesgerichtshof als auch ein Oberlandesgericht im Hinblick auf das Vorabentscheidungsersuchen eines weiteren Oberlandesgerichts zwischenzeitlich ebenfalls Anlass zur Aussetzung gesehen haben.
Entscheidungsdatum: 2025-11-28
Aktenzeichen: 12 VKl 1/23
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2025:1128.12VKL1.23.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 12. Zivilsenat
Normen: ZPO § 148 Abs. 1; VDuG § 13 Abs. 1, § 14, § 41; UKlaG § 4; TGK § 57; BGB § 812 Abs. 1 Satz 1 1. Alt., § 307, § 308 Nr. 4; RL (EU) 2018/1972 Art. 105 Abs. 4; Art. 101; AEUV Art. 267
Die Beantwortung der Frage, ob Art. 105 Abs. 4 der RL (EU) 2018/1972 (Elektronische Kommunikationskodex-Richtlinie) dahingehend auszulegen ist, dass dem Anbieter bereits kraft Gesetzes das Recht eingeräumt wird, die Vertragsbedingungen einseitig zu ändern, und die Endkunden im Gegenzug dazu ein Sonderkündigungsrecht erhalten (mit der Folge, dass auch § 57 TKG richtlinienkonform dahingehend auszulegen ist, dass die Vorschrift als lex specialis für den Bereich des Telekommunikationsrechts die allgemeinen Regelungen über AGB, insbesondere die §§ 307 ff. BGB, verdrängt), ist nicht derart offenkundig, dass für vernünftige Zweifel an der gegenteiligen Auffassung kein Raum bleibt (sog. „acte clair“). Hiervon kann insbesondere vor dem Hintergrund nicht ausgegangen werden, dass sowohl der Bundesgerichtshof als auch ein Oberlandesgericht im Hinblick auf das Vorabentscheidungsersuchen eines weiteren Oberlandesgerichts zwischenzeitlich ebenfalls Anlass zur Aussetzung gesehen haben.
Das Verfahren wird in entsprechender Anwendung von § 148 ZPO i. V. m. § 13 Abs. 1 VDuG bis zur Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union in der Rechtssache C-669/24 über das Vorabentscheidungsersuchen des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 26.09.2024 – 20 U 35/24 – ausgesetzt.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
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