Oberlandesgericht Hamm, 2025-10-15, 12 U 63/25

12 U 63/25Supreme CourtOct 15, 2025

Regest

1. Der zwischen den Parteien abgeschlossene Coaching-Vertrag ist ein Dienstleistungsvertrag. Es handelt sich nicht um Dienste höherer Art im Sinne des § 627 Abs. 1 BGB, da es an einem besonderen Vertrauensverhältnis fehlt. 2. Ein Fernunterrichtsvertrag liegt nur vor, wenn zwischen den Parteien eine individuelle Kontrolle des Lernerfolges durch den Lehrenden vereinbart ist. Davon ist nicht schon dann auszugehen, wenn der Anbieter der Coaching-Leistungen für Fragen zur Lösung von Problemen zur Verfügung steht. 3. Für die Frage, ob ein Existenzgründer als Verbraucher zu betrachten ist, kommt es nicht auf das Vorhandensein geschäftlicher Erfahrung an, sondern auf die objektiv zu bestimmende Zweckrichtung des Verhaltens. Der zwischen den Parteien abgeschlossene Coaching-Vertrag beinhaltet Hilfestellung zur Ausübung der geplanten unternehmerischen Tätigkeit und keine Informationen darüber, ob und unter welchen Voraussetzungen eine Existenzgründung zu empfehlen ist. Er ist damit objektiv dem unternehmerischen Bereich zuzuordnen.

Full text

Oberlandesgericht Hamm — 12 U 63/25 — Hinweisbeschluss

Entscheidungsdatum: 2025-10-15

Aktenzeichen: 12 U 63/25

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2025:1015.12U63.25.00

Dokumenttyp: Hinweisbeschluss

Spruchkörper: 12. Zivilsenat

Leitsätze

    1. Der zwischen den Parteien abgeschlossene Coaching-Vertrag ist ein Dienstleistungsvertrag. Es handelt sich nicht um Dienste höherer Art im Sinne des § 627 Abs. 1 BGB, da es an einem besonderen Vertrauensverhältnis fehlt.
    1. Ein Fernunterrichtsvertrag liegt nur vor, wenn zwischen den Parteien eine individuelle Kontrolle des Lernerfolges durch den Lehrenden vereinbart ist. Davon ist nicht schon dann auszugehen, wenn der Anbieter der Coaching-Leistungen für Fragen zur Lösung von Problemen zur Verfügung steht.
    1. Für die Frage, ob ein Existenzgründer als Verbraucher zu betrachten ist, kommt es nicht auf das Vorhandensein geschäftlicher Erfahrung an, sondern auf die objektiv zu bestimmende Zweckrichtung des Verhaltens. Der zwischen den Parteien abgeschlossene Coaching-Vertrag beinhaltet Hilfestellung zur Ausübung der geplanten unternehmerischen Tätigkeit und keine Informationen darüber, ob und unter welchen Voraussetzungen eine Existenzgründung zu empfehlen ist. Er ist damit objektiv dem unternehmerischen Bereich zuzuordnen.

Tenor

Der Senat weist darauf hin, dass beabsichtigt ist, die Berufung des Beklagten gem. § 522 Abs. 2 ZPO – unter teilweiser Berichtigung des Zinsausspruches – zurückzuweisen, weil der Senat einstimmig davon überzeugt ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordern und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.

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