Oberlandesgericht Hamm, 2025-10-14, 3 ORs 42/25

3 ORs 42/25Supreme CourtOct 14, 2025

Regest

1. Hat das Amtsgericht bei einer Verurteilung wegen Sozialleistungsbetrugs Feststellungen insbesondere zur Höhe des beim Sozialleistungsträgers tatsächlich eingetretenen Schadens getroffen, steht es einer wirksamen Beschränkung der Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch nicht entgegen, wenn nach den getroffenen Feststellungen im Übrigen nicht überprüfbar ist, ob das Amtsgericht eine zutreffene Subsumtion unter die anwendbaren sozialrechtlichen Vorschriften vorgenommen hat. 2. Stellt das Revisionsgericht das Verfahren im Hinblick auf eine einzelne Tat nach § 154 Abs. 2 StPO ein, kann es eine neu zu bestimmende Gesamtstrafe nicht selbst im Rahmen von § 354 Abs. 1a StPO zumessen.

Full text

Oberlandesgericht Hamm — 3 ORs 42/25 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2025-10-14

Aktenzeichen: 3 ORs 42/25

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2025:1014.3ORS42.25.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 3. Strafsenat

Normen: StPO §§ 318, 354 Abs. 1a; StGB § 263

Leitsätze

    1. Hat das Amtsgericht bei einer Verurteilung wegen Sozialleistungsbetrugs Feststellungen insbesondere zur Höhe des beim Sozialleistungsträgers tatsächlich eingetretenen Schadens getroffen, steht es einer wirksamen Beschränkung der Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch nicht entgegen, wenn nach den getroffenen Feststellungen im Übrigen nicht überprüfbar ist, ob das Amtsgericht eine zutreffene Subsumtion unter die anwendbaren sozialrechtlichen Vorschriften vorgenommen hat.
    1. Stellt das Revisionsgericht das Verfahren im Hinblick auf eine einzelne Tat nach § 154 Abs. 2 StPO ein, kann es eine neu zu bestimmende Gesamtstrafe nicht selbst im Rahmen von § 354 Abs. 1a StPO zumessen.

Tenor

Das Verfahren wird hinsichtlich der Tat zu Ziffer II. 1 des Urteils des Amtsgerichts Bielefeld vom 10. Januar 2025 (Ziffer 2 der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Bielefeld vom 23. Juli 2024) eingestellt.

Der Schuldspruch wird dahin korrigiert, dass der Angeklagte wegen Betrugs in fünf Fällen verurteilt ist.

Das angefochtene Urteil wird im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit der Maßgabe aufgehoben, dass eine nachträgliche gerichtliche Entscheidung über diese Gesamtstrafe und die Kosten des Rechtsmittels nach §§ 460, 462 StPO zu treffen ist.

Die weitergehende Revision des Angeklagten wird als unbegründet verworfen.

Im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens der Staatskasse zur Last.

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