Oberlandesgericht Hamm, 2025-07-15, 3 Ws 244/25

3 Ws 244/25Supreme CourtJul 15, 2025

Regest

Eine (allein) auf allgemeine Verhältnismäßigkeitserwägungen gem. § 62 StGB gestützte Erledigungserklärung einer Unterbringung in der Sicherungsverwahrung scheidet grds. aus und erscheint bestenfalls in seltenen Ausnahmefällen überhaupt denkbar, wenn das abgestufte System der §§ 67c, 67d StGB nicht hinreichend zur Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes greift.

Full text

Oberlandesgericht Hamm — 3 Ws 244/25 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2025-07-15

Aktenzeichen: 3 Ws 244/25

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2025:0715.3WS244.25.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 3. Strafsenat

Normen: StGB § 62; StGB § 67c, StGB § 67d

Leitsätze

Eine (allein) auf allgemeine Verhältnismäßigkeitserwägungen gem. § 62 StGB gestützte Erledigungserklärung einer Unterbringung in der Sicherungsverwahrung scheidet grds. aus und erscheint bestenfalls in seltenen Ausnahmefällen überhaupt denkbar, wenn das abgestufte System der §§ 67c, 67d StGB nicht hinreichend zur Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes greift.

Tenor

Die sofortige Beschwerde wird aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses, die durch das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht entkräftet werden, auf dessen Kosten (§ 473 Abs. 1 StPO) als unbegründet verworfen.

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