Oberlandesgericht Hamm, 2025-07-08, 21 U 2/23

21 U 2/23Supreme CourtJul 8, 2025

Regest

1. Eine Vergütungspflicht des Auftraggebers nach § 2 Abs. 5 und 6 VOB/B für Beschädigungen am Arbeitsgerät des Auftragnehmers aufgrund einer Eigenart des Baugrundes ist dem Bauvertragsrecht fremd. 2. Mehrkosten wegen von den Vorstellungen des Auftragnehmers abweichender Baugrundverhältnisse können nicht mit den allgemeinen Erwägungen geltend gemacht werden, den Bauherrn treffe das Baugrundrisiko. 3. Schlägt ein grundsätzlich geeignetet Verfahren fehl, ohne dass sich Leistungsziel und ausgeschriebener Baugrund geändert haben, fällt dies in den Risikobereich des Auftragnehmers, weil er den Erfolg seiner Werkleistung schuldet und der dafür anzustellende Aufwand grundsätzlich unbeachtlich ist. Daran ändert die Unvermeidbarkeit des eingetretenen Risikos nichts, da der Auftragnehmer verschuldensunabhängig für den Eintritt des vertraglich versprochenen Erfolges haftet.

Full text

Oberlandesgericht Hamm — 21 U 2/23 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2025-07-08

Aktenzeichen: 21 U 2/23

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2025:0708.21U2.23.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 21. Zivilsenat

Normen: VOB/B 2016 § 2 Abs. 5 und 6, Abs. 7 Nr. 2; VOB/C DIN 18319 Abschn. 3.1.3, 3.1.5, 3.1.7; BGB § 313, 642

Leitsätze

    1. Eine Vergütungspflicht des Auftraggebers nach § 2 Abs. 5 und 6 VOB/B für Beschädigungen am Arbeitsgerät des Auftragnehmers aufgrund einer Eigenart des Baugrundes ist dem Bauvertragsrecht fremd.
    1. Mehrkosten wegen von den Vorstellungen des Auftragnehmers abweichender Baugrundverhältnisse können nicht mit den allgemeinen Erwägungen geltend gemacht werden, den Bauherrn treffe das Baugrundrisiko.
    1. Schlägt ein grundsätzlich geeignetet Verfahren fehl, ohne dass sich Leistungsziel und ausgeschriebener Baugrund geändert haben, fällt dies in den Risikobereich des Auftragnehmers, weil er den Erfolg seiner Werkleistung schuldet und der dafür anzustellende Aufwand grundsätzlich unbeachtlich ist. Daran ändert die Unvermeidbarkeit des eingetretenen Risikos nichts, da der Auftragnehmer verschuldensunabhängig für den Eintritt des vertraglich versprochenen Erfolges haftet.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 23.11.2022 verkündete Urteil des Landgerichts Essen - 11 O 70/20 - wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der durch die Nebenintervention auf Seiten der Beklagten entstandenen Kosten, jedoch mit Ausnahme der Kosten der Streithelferin der Klägerin, die diese selbst trägt.

Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweilige Vollstreckungsgläubigerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Continue your research in ChatGPT or Claude

Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.