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4 UF 143/24•Oberlandesgericht Hamm, 2025-07-07, 4 UF 143/24
4 UF 143/24Supreme CourtJul 7, 2025
1. Auch unter Verstoß gegen das Tätigkeitsverbot der §§ 6 FamFG, 47 ZPO vorgenommene Handlungen bleiben wirksam und müssen auch dann nicht wiederholt werden, wenn die Ablehnung später für begründet erklärt wird, wie sich aus einem Umkehrschluss aus § 579 Abs. 1 Nr. 3 ZPO ergibt. 2. Der Begriff des gewöhnlichen Aufenthalts ist grundsätzlich autonom auszulegen und im Einklang mit der Auslegung des Begriffs in den übrigen Haager Übereinkommen sowie im europäischen Verfahrens- und Kollisionsrecht zu verstehen. 3. Die Glaubhaftmachung erfordert eine eigene Sachdarstellung. Eine Bezugnahme auf Schriftsätze reicht grundsätzlich nicht aus. Sie ist insbesondere dann unzureichend, wenn das in Bezug genommene Dokument auch Wahrnehmungen anderer Personen oder rechtliche Bewertungen enthält und deshalb nicht sicher abgrenzbar ist, worauf sich die Versicherung an Eides Statt bezieht. 4. Ist das Kind vom nicht sorgeberechtigten Elternteil entführt worden, ist dies in der Regel selbst dann kein triftiger Grund im Sinne von § 1696 Abs. 1 S. 1 BGB für eine Änderung der Sorgeverhältnisse, wenn dem Sorgeberechtigten dadurch das Kind bereits spürbar entfremdet wurde. 5. Das Vorliegen der internationalen Zuständigkeit ist in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfen. 6. Bei einem Wechsel des gewöhnlichen Aufenthalts des Kindes in einen anderen KSÜ-Vertragsstaat im Verlauf des familiengerichtlichen Verfahrens werden die Behörden und Gerichte des neuen gewöhnlichen Aufenthalts zuständig. 7. Die allgemeine Zuständigkeitsregelung nach dem KSÜ wird im Verhältnis der EU-Mitgliedstaaten untereinander durch Art. 7 Brüssel IIb-VO verdrängt; im Verhältnis zwischen einem EU-Mitgliedstaat und einem Mitgliedstaat des KSÜ verbleibt es dagegen bei der Regelung des Art. 5 Abs. 2 KSÜ. 8. Von einem widerrechtlichen Verbringen des Kindes ist nicht auszugehen, wenn dem mit dem Kind reisenden Elternteil das Aufenthaltsbestimmungsrecht für das Kind allein zusteht. Hierzu genügt es, wenn das Aufenthaltsbestimmungsrecht vorläufig durch einstweilige Anordnung übertragen worden ist. 9. Eine wirksam gewordene Entscheidung erster Instanz bleibt gemäß Art. 14 Abs. 1 KSÜ bis zu einer abändernden Entscheidung durch die Behörden des neuen Aufenthaltsstaats in Kraft, auch wenn sie wegen des nachträglichen Wegfalls der internationalen Zuständigkeit im Instanzenzug nicht mehr überprüft werden kann. 10. Die im Beschwerderechtszug fehlende internationale Zuständigkeit für eine Sachentscheidung führt nur dann dazu, dass eine gleichwohl erstinstanzlich getroffene Sachentscheidung aufzuheben ist, wenn es bereits bei Erlass der angefochtenen Entscheidung an der internationalen Zuständigkeit fehlte.
Entscheidungsdatum: 2025-07-07
Aktenzeichen: 4 UF 143/24
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2025:0707.4UF143.24.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 4. Senat für Familiensachen
Normen: FamFG § 6, ZPO §§ 47, 579 Abs. 1 Nr. 3; Brüssel II b, Art. 2, 7 Abs. 1 und Art. 9, Art. 97 Abs. 1 Buchst. a; KSÜ, Art. 5 Abs. 2, Art. 7, 14; BGB § 1696
Auch unter Verstoß gegen das Tätigkeitsverbot der §§ 6 FamFG, 47 ZPO vorgenommene Handlungen bleiben wirksam und müssen auch dann nicht wiederholt werden, wenn die Ablehnung später für begründet erklärt wird, wie sich aus einem Umkehrschluss aus § 579 Abs. 1 Nr. 3 ZPO ergibt.
Der Begriff des gewöhnlichen Aufenthalts ist grundsätzlich autonom auszulegen und im Einklang mit der Auslegung des Begriffs in den übrigen Haager Übereinkommen sowie im europäischen Verfahrens- und Kollisionsrecht zu verstehen.
Die Glaubhaftmachung erfordert eine eigene Sachdarstellung. Eine Bezugnahme auf Schriftsätze reicht grundsätzlich nicht aus. Sie ist insbesondere dann unzureichend, wenn das in Bezug genommene Dokument auch Wahrnehmungen anderer Personen oder rechtliche Bewertungen enthält und deshalb nicht sicher abgrenzbar ist, worauf sich die Versicherung an Eides Statt bezieht.
Ist das Kind vom nicht sorgeberechtigten Elternteil entführt worden, ist dies in der Regel selbst dann kein triftiger Grund im Sinne von § 1696 Abs. 1 S. 1 BGB für eine Änderung der Sorgeverhältnisse, wenn dem Sorgeberechtigten dadurch das Kind bereits spürbar entfremdet wurde.
Das Vorliegen der internationalen Zuständigkeit ist in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfen.
Bei einem Wechsel des gewöhnlichen Aufenthalts des Kindes in einen anderen KSÜ-Vertragsstaat im Verlauf des familiengerichtlichen Verfahrens werden die Behörden und Gerichte des neuen gewöhnlichen Aufenthalts zuständig.
Die allgemeine Zuständigkeitsregelung nach dem KSÜ wird im Verhältnis der EU-Mitgliedstaaten untereinander durch Art. 7 Brüssel IIb-VO verdrängt; im Verhältnis zwischen einem EU-Mitgliedstaat und einem Mitgliedstaat des KSÜ verbleibt es dagegen bei der Regelung des Art. 5 Abs. 2 KSÜ.
Von einem widerrechtlichen Verbringen des Kindes ist nicht auszugehen, wenn dem mit dem Kind reisenden Elternteil das Aufenthaltsbestimmungsrecht für das Kind allein zusteht. Hierzu genügt es, wenn das Aufenthaltsbestimmungsrecht vorläufig durch einstweilige Anordnung übertragen worden ist.
Eine wirksam gewordene Entscheidung erster Instanz bleibt gemäß Art. 14 Abs. 1 KSÜ bis zu einer abändernden Entscheidung durch die Behörden des neuen Aufenthaltsstaats in Kraft, auch wenn sie wegen des nachträglichen Wegfalls der internationalen Zuständigkeit im Instanzenzug nicht mehr überprüft werden kann.
Die im Beschwerderechtszug fehlende internationale Zuständigkeit für eine Sachentscheidung führt nur dann dazu, dass eine gleichwohl erstinstanzlich getroffene Sachentscheidung aufzuheben ist, wenn es bereits bei Erlass der angefochtenen Entscheidung an der internationalen Zuständigkeit fehlte.
Auf die Beschwerde der Kindesmutter gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Recklinghausen vom 09.07.2024 wird das Beschwerdeverfahren aufgrund fehlender internationaler Zuständigkeit des Senats eingestellt.
Gerichtskosten werden für das Beschwerdeverfahren nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.000,00 € festgesetzt.
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